digibus Logo
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1959
Titel:
Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1959
Erscheinungsjahr:
1959
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Lehrkörper der Technischen Hochschule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)
  • Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule
  • Lehrkörper der Technischen Hochschule
  • Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
  • Besucher der Technischen Hochschule
  • Prüfungen, Zeugnisse und Preisaufgaben
  • Programm und Jahresbericht
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation

Volltext

Mit jeder ordentlichen oder außerordentlichen Professur ist die Ver- 
pflichtung für ein bestimmtes Lehrgebiet verbunden (Lehrstuhl). Der 
zuständige Professor ist zugleich Direktor des zugehörigen Instituts, 
Laboratoriums oder Ateliers und Vorstaend der zugehôrigen Lehrmittel- 
senmlunge-Das gleiche gilt sinngemäß für Dozenten ‚und Lehrbeauftragte, 
soweit innen Lehrmittelsamnlungen zur Verfügung stehen. Die Insiitutis- 
roktoren costa den Dienstbetrieb innerhalb ihres Instituts selbstin- 
ehen ais solche der unmittelbaren Dienstaufsicht des 
zur Berichterstattung an ihre Fakultät verpflichtet. 
in Lehre und Forschung dem zuständigen Lehrstuhl- 
untersiellt. 
der Sonssiuptitheber werden nach Bedürfnis technische 
ze Hilfskräfte bestellt: 
ia dienstrechtliechen Verhältnisse der beamteten Lehrkräfte 
C 
- 
das Peantengesetz geregelt. 
nit Lehreaftrigen und bei Lehrbesuftragten gelten die 
chilichen Vorschriften nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit an der 
t- 
ç 
+ 
© 
chne Lehrauftrag unterlie lediglich der Habilitations- 
LehrkArpers s eotz unter- 
3%, Beriohverc ne "ur c akademischen Behörden 
zu Übernehmen, wenn nicht aus triftigen Gründen eine 
htfertigt 180. 
und auBerordentlichen Professoren sind verpflichtet, 
Jhresfrist nach ihrem Dienstantritt an der Technischen 
eine 6ffentliche Anirittsrede einzuführen. 
tL 
Wirtschartsverbände sowie private Betriebe kön- 
ie Unt SUNG Ger Lehrstühle und Institute 
Gutachten usw, gegen Erstattung 
Jjohórden, Selbstverwaltungskörper der ge- 
ie 
schen Hochschule 
und Verwaltung wird geführt 
A.den Rektor 
B.die Fakultäten 
C.die Abteilungen 
D.den Kleinen Senat 
E.den Großen Senat; 
vird für die Dauer eines idienjahres gegon Ende des Winter- 
vom Crofen Senat aus der Us der ordentlichen Professoren 
gt sind alle Mitglieder les Großen Senats einschließlich 
beats ser der Studente. sind gemäß $ 30 bei der Rektor- 
"stinaberechtistt. Die Wall darf nur vorgenommen werden, wenn 
ussfähigkoit, des Großen Sınats gemäß $ 31 Abs.2 festgestellt 
Wahl erfolg? durch geheime. : schriftliche Abstimmung der  ' 
chtigten senatemitglieder. ewählt ist, wer die absolute 
 
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF (komprimiert) PDF (Originalgröße)
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

RIS

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.