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Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1959
Titel:
Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart
Jahrgang/Band:
1959
Erscheinungsjahr:
1959
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1959)
  • Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule
  • Lehrkörper der Technischen Hochschule
  • Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
  • Besucher der Technischen Hochschule
  • Prüfungen, Zeugnisse und Preisaufgaben
  • Programm und Jahresbericht
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation

Volltext

- 4 = 
S 15 
Der Rektor beruft den Kleinen Senat und den Großen Senat zu ihren 
Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein, leitet als Vorsitzender 
ihre Verhandlungen und trägt Sorge für die Ausführung ihrer Beschlüsse. 
‚Er veranlasst die rechtzeitige Vornahme der Wahlen für die in $ 26 und 
$ 30 genannten Vertreter. 
Er zeichnet alle Berichte, Beschlüsse und Verdffentlichungen der Senate 
mit der Unterschrift "Rektor und Senat der Technischen Hochschule" und 
mit seinem Namen, die übrigen Schriftstücke mit der Unterschrift 
"Rektoramt der *echnischen Hochschule". und mit seinem Namen. 
ec 
$ 14 
Der Rektor bewirkt die Aufnahme der Studierenden, ihre Einschreibung 
in die Abteilungen und ihre Verpflichtung: 
Er sorgt für die Aufrechterhaltung der akademischen Disziplin. 
mina: a : 
D. Die Fakultäten ® 
LIE Fakulteaien 
S15 
Jede Fakultät besteht aus den Miteliedern des Lehrkörpers, die dem Fach- 
e ; ? 
gebiet der Fakultät angehören und wird dureh ein Kollegium vertreten, 
das besteht aus ; 
den ordentlichen Professoren der Fakultät 
den außerordentlichen Professoren der Fakultät 
für jede Abteilung je einem von den Dozenten der Fakultät 
gewählten Vertreter (Fakultäts-Vertreter) 
Als Vertreter der Dozenten ist wählbar, wer mindestens drei Jahre eine 
Lehrtätigkeit an der Technischen Hochschule als Dozent ausgeübt hat. Die 
Amtsdauer des gewählten Vertreters betrügt zwei Jahre. Die Wahl erfolgt 
2uf einer zu Ende eines jeden zweiten Wintersemesters abzuhaltenden 
Gesamtversammlung aller Dozenten unter Leitung des Rektors in geheimer 
schriftlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das- Los. 
Für jeden Gewählten ist im gleichen Wahlakt ein Vertreter Zu benennen. 
Die Amtszeit der Dozenten-Vertreter beginnt an dem der Wahl folgenden e 
l.April. 
$ 16 
An der Spitze jeder Fakultät steht der Dekan. 
In seiner amtlichen Tätigkeit gebührt ihm die Bezeichnung Spektabilität, 
Er wird vom Fakultätskollegium jeweils auf zwei Jahre aus der Zahl der 
ordentlichen Professoren der Fakultät möglichst unter Einhaltung einer 
bestimmten Reihenfolge berufen. Hiervon ist dem Ministerium Mitteilung 
zu machen. 
Der Dekan tritt sein Amt em l.April an. ‘ : 
Seine Stellvertreter sind sein Amtsvorgünger oder bei dessen Verhinderung 
„die nächsten Vorgänger im Dekanat, 
Die Übernahme des Dekanats gehört zu den dienstlichen Pflichten der 
ordentlichen Professoren. 
Dekan kann ein ordentlicher Professor nur werden, wenn er mindestens 
zwei Jahre dem Fakultätskollegium angehört hat. 
Der Rektor kann nicht. zugleich Dekan sein. 
  
 
	        

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"Allegro di molto" für Klavier von Philipp Emmanuel Bach, Abschr. von unbek. Hand. (Vorangehend ein Generalbass von J. S. Bach (?). Ausgesetzt von Gugler)
1 / 125
"Berceuse" für Violine und Klavier von Wilhelm Fitzenhagen, Abschr. durch Gugler (?)
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