Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1960)

Bibliographic data

Bibliographic data

Collection Object

Persistent identifier:
1559649927591
Title:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Structure type:
Periodical
Collection:
Central Sources for the History of the University
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1559649927591_A1960
Title:
Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart
Year of publication:
1960
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
2A 2571
Structure type:
Volume
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Title:
Lehrkörper der Technischen Hochschule
Structure type:
Chapter

Table of contents

Table of contents

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Verfassung der Technischen Hochschule Stuttgart (1960)
  • Einband
  • Aufgabe, Stellung und Gliederung der Technischen Hochschule
  • Lehrkörper der Technischen Hochschule
  • Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule
  • Besucher der Technischen Hochschule
  • Prüfungen, Zeugnisse und Preisaufgaben
  • Programm und Jahresbericht
  • Übergangsbestimmungen
  • Farbinformation
  • Einband

Full text

  
   
Den Lehrkörper bilden: 
II. Lehrkörper der Technischen Hochschule 
$ 6 
ordentliche Professoren 
„außerordentliche Professoren 
Honorarprofessoren 
auBerplanmáüige Professoren 
Dozenten 
Lenrbeauftragte 
Assistenten, 
  
~~ OJIN NS -— 
e Mit jeder ordentlichen oder auBerordentlichen Professur ist die Ver- 
| pflichtung für ein bestimmtes Lehrgebiet verbunden (Lehrstuhl). Der zu- 
1 gtändige Professor ist zugleich Direktor des zugehörigen Instituts, 
| Laboratoriums oder Ateliers und Vorstand der zugehörigen Lehrmittel- 
| sammlung. Das gieiche gilt sinngemäß für Dozenten und Lehrbeauftragte, 
| soweit ihnen Lehrmittelsämmlungen zur Verfügung stehen. Die Instituts- 
| direktoren regeln den Dienstbetrieb innerhalb ihres Instituts selbständig; 
S sie unterstehen als solche der unmittelbaren Dienstaufsicht des Rektors, 
' sind aber zur Berichterstattung an ihre Fakultät verpflichtet. Die Assi- 
s Stenten sind in Lehre und Forschung dem zuständigen Lehrstuhlinhaber un- 
mittelbar unterstellt. 
Zur Unterstützung der Lehrstuhlinhaber werden nach Bedürfnis technische 
Beamte und sonstige Hilfskräfte bestellt. 
“ Die allgenein dienstrechtlichen Verhältnisse der beamteten Lehrkräfte 
| werden durch das Beamtèngesetz geregelt. 
[ Bei Dozenten mit Lehrauftrigen und bei Lehrbeauftragten gelten die beam- 
tenrechtlichen Vorschriften nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit an der 
“| Hochschule. 
E Die Dozenten ohne Le 
; ordnung. 
| Die Mitglieder des Lehrkörpers sind, soweit sie dem Beamtengesetz unter- 
stehen, verpflichtet, Berichverstattung für die akademischen Behörden 
(Abschnitt III) zu übernehmen. wenn nicht aus triftigen Gründen eine 
Ablehnung gerechtfertigt ist. 
E Die ordentlichen und auBerordentlichen Professoren sind verpflichtet, 
E sich innerhalb Jahresfrist nach ihrem Dienstantritt an der Technischen 
: Hochschule durch eine Offentliche Antrittsrede einzuführen. 
  
1 
hrauftrag unterliegen lediglich der Habilitations- 
A $T 
, Staatliche oder kommunale Behörden, Selbstverwaltungskdrper der gewerb- 
s lichen Wirtschaft, Wirtschaftsverbánde sowie private Betriebe kónnen die 
1 Amtshilfe oder die Unterstützung der Lehrstühle und Institute durch wis- 
; senschaftliche Untersuchungen, Gutachten usw. gegen Erstattung der Kosten 
in. Anspruch nehmen. 
ITI. Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule 
e 
fe" 
2 J 
, Die Leitung und Verwaltung wird geführt durch 
or Á, den Rekto:i 
+ T T 
J. die Fakultäten 
C. die Abteilungen 
  
I 
den Kleinen Senat 
» den Großen Senat; 3 
A 
) 
Ta 
I 
E dazu treten F. die Vervaltungsbeamten. 
  
  
 
        

Cite and reuse

Cite and reuse

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktueller Seite.

Work

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core IIIF manifest ALTO TEI FULLEXT PDF DFG-Viewer

Page

PDF JPEG ALTO TEI FULLEXT

Citation links

Citation link to work Citation link to page
Fullscreen Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • Rotate to the left
  • Rotate to the right
  • Reset image to default view