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Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1969
Titel:
Grundordnung der Universität Stuttgart
Jahrgang/Band:
1969
Erscheinungsjahr:
1969
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Organe und Gliederung der Universität
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Grundordnung der Universität Stuttgart (1969)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Allgemeine Vorschriften
  • Organe und Gliederung der Universität
  • Lehrkörper
  • Die Studenten
  • Akademische Prüfungen
  • Allgemeine Einrichtungen
  • Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
  • Anmerkungen
  • Anlage zu § 86 Abs. 3. Grundordnung der Universität Stuttgart
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
  
  
Erster Abschnitt 
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 
8 1 Aufgabe 
(1) Die Universität Stuttgart (TH) fördert die Wissen- 
schaften durch Forschung und Lehre und die Ver- 
breitung der Ergebnisse und Methoden. Dabei über- 
nimmt sie Verantwortung und erarbeitet Vorausset- 
zungen für die Entwicklung der Gesellschaft. 
(2) Sie fórdert die wissenschaftliche Ausbildung und 
Fortbildung, besonders in ihren Fachbereichen. Sie 
sorgt für die Weiterbildung aller ihrer Angehórigen, 
besonders des  wissenschaftlichen Nachwuchses. 
Sie unternimmt die wissenschaftliche Fortbildung 
Berufstätiger. 
(3 
= 
Die Universität nimmt sich der allgemeinen und poli- 
tischen Bildung ihrer Angehörigen an. Sie fördert 
deren Bewußtsein für die Verantwortung gegenüber 
der gesellschaftlichen Entwicklung. 
(4) Sie pflegt die wissenschaftliche Zusammenarbeit. 
(5) Sie gestaltet die Bedingungen in Staat und Gesell- 
schaft mit, die die Erfüllung ihrer Aufgaben beein- 
flussen. 
(6) Der Universität obliegt die soziale Förderung ihrer 
Angehörigen. 
— 
8 2 Rechtsnatur 
Die Universität ist eine Körperschaft des óffentlichen 
Rechts. Sie ist frei in Forschung und Lehre. 
§ 3 Angehörige der Universität 
(1) Der Universität gehören an: 
. die Mitglieder des Lehrkörpers, 
. der Kanzler, 
. die Ehrensenatoren, 
. die immatrikulierten Studenten, 
. die übrigen an ihr tátigen Beamten, Angestellten 
und Arbeiter. 
(2) Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, 
Aufgaben in der Selbstverwaltung der Universität in 
angemessenem Umfang zu übernehmen. 
Obs WN = 
§ 4 Verpflichtung auf die Grundordnung 
Jeder Angehörige der Universität ist verpflichtet, diese 
-Grundordnung einzuhalten. 
Zweiter Abschnitt 
ORGANE UND GLIEDERUNG DER UNIVERSITAT 
Rektor 
§ 5 Aufgaben 
(1) Der Rektor repräsentiert die Universität als Ganzes.")?) 
(2) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats und des Ver- 
waltungsrats. Er bereitet die Beschlüsse der Senate 
vor und führt sie aus. Er unterrichtet den Senat und 
den Verwaltungsrat über seine Amtsführung und er- 
teilt ihnen auf Verlangen darüber Auskunft. 
(3) Der Rektor leitet die akademische Verwaltung nach 
den Beschlüssen und Richtlinien der Senate. Der 
Rektor vertritt in diesem Bereich die Universität und 
erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der 
laufenden Verwaltung. Dabei wird er vom Kanzler 
unterstützt, der insoweit an seine Weisungen gebun- 
den ist. Grundsätzliche Angelegenheiten hat der 
Rektor dem Senat zur Entscheidung vorzulegen. In 
unaufschiebbaren Fällen kann er selbst entscheiden. 
Er hat den Senat davon so bald wie möglich zu un- 
terrichten. Der Rektor koordiniert die akademische 
Verwaltung und die Verwaltung der Wirtschafts- und 
Personalangelegenheiten in enger Zusammenarbeit 
mit dem Kanzler. 
Der Rektor gibt jährlich einmal im Großen Senat 
einen Bericht über die Lage der Universität im politi- 
schen Bereich und einen Rechenschaftsbericht über 
seine Amtsführung und grundsätzlichen Pläne, über 
die Tätigkeit der Organe der Universität sowie über 
das Wirken der Fachbereiche in Forschung und 
Lehre. Der Rechenschaftsbericht ist 2 Wochen vor 
der Sitzung des GroBen Senats der Hochschul- 
Öffentlichkeit schriftlich vorzulegen. 
(5) Der Rektor übt das Hausrecht in der Universität aus. 
(4 
— 
S 6 Amtszeit 
(1) Der Rektor wird vom GroBen Senat für die Dauer 
von 4 Jahren gewáhlt. Die Amtszeit beginnt am 
1. April und endet am 31. Márz des vierten darauf- 
folgenden Jahres. 
(2) Wáhlbar ist jeder ordentliche Professor. Wiederwahl 
ist zulässig. 
(3) Wahl und Wiederwahl können abgelehnt werden. 
§ 7 Wahlverfahren 
(1 
— 
Die Wahl findet in der Regel 1 Jahr vor dem Amtsan- 
tritt statt. : 
Der Senat bestellt für die Vorbereitung der Rektor- 
wahl spátestens 2 Monate vor der Wahl einen Nomi- 
nierungsausschuB. Diesem müssen 4 ordentliche 
Professoren, 1 Mitglied des Lehrkórpers gemá 8 53 
Abs.1 Nr.2 und 3, 1 Mitglied des Lehrkórpers ge- 
méB § 53 Abs. 2 und 1 Student angehören. Ein Aus- 
schuBmitglied wird vom Senat zum Vorsitzenden be- 
stimmt. 
(3) Dem NominierungsausschuB kónnen Wahlvorschláge 
eingereicht werden, die er formal prüft und dem 
Vorsitzenden des GroBen Senats vorlegt. 
(4) Werden keine Wahlvorschláge eingereicht, so hat 
der NominierungsausschuB selbst mindestens einen 
eigenen Vorschlag zu machen und dem Vorsitzen- 
den des GroBen Senats vorzulegen. 
Die Kandidaten stellen sich dem Großen Senat spä- 
testens eine Woche vor der Wahl vor. 
Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens 
der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des 
GroBen Senats erforderlich. Die BeschluBftáhigkeit 
ist vom Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung 
festzustellen.")®) Ist der Große Senat nicht beschlu8- 
fáhig, wird nach spátestens 2 Wochen eine weitere 
Sitzung abgehalten. 
(7) Die Wahlhandlung wird vom Vorsitzenden des Gro- 
Ben Senats geleitet. 
(8) Das Wahlrecht kann nur persónlich ausgeübt wer- 
den. Die Wahl ist geheim. 
(9) Gewählt ist im 1. Wahlgang, wer die Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit 
nicht erreicht, so ist im 2. Wahlgang der Kandidat 
gewählt, der jetzt die Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit 
auch hier nicht erreicht, so ist in einem 3. Wahlgang 
der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen er- 
(2 
— 
(5 
= 
(6 
— 
3
	        

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