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Grundordnung der Universität Stuttgart (1976)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Grundordnung der Universität Stuttgart (1976)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559649927591
Titel:
Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559649927591_A1976
Titel:
Grundordnung der Universität Stuttgart
Jahrgang/Band:
1976
Erscheinungsjahr:
1976
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Allgemeine Vorschriften
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Grundordnung der Universität Stuttgart (1976)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Allgemeine Vorschriften
  • Organe und Gliederung der Universität
  • Lehrkörper
  • Die Studenten
  • Akademische Prüfungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Erster Abschnitt 
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 
8 1 Aufgabe 
(1) Die Universität Stuttgart (TH) fördert die Wissenschaften durch Forschung 
und Lehre und die Verbreitung der Ergebnisse und Methoden. Dabei über- 
nimmt sie Verantwortung und erarbeitet Voraussetzungen für die Ent- 
wicklung der Gesellschaft. 
(2) Sie fördert die wissenschaftliche Ausbildung und Fortbildung, besonders in 
ihren Fachbereichen. Sie sorgt für die Weiterbildung aller ihrer Angehöri- 
gen, besonders des wissenschaftlichen Nachwuchses. Sie unternimmt die 
wissenschaftliche Fortbildung Berufstätiger. 
(3) Sie pflegt die wissenschaftliche Zusammenarbeit. 
(4) Der Universität obliegt die soziale Förderung ihrer Angehörigen. 
§ 2 Rechtsnatur 
Die Universität ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist frei in 
Forschung und Lehre. 
$ 3 Angehörige der Universität 
(1) Der Universität gehören an: 
1. die Mitglieder des Lehrkörpers, 
2. der Kanzler, 
3. die Ehrensenatoren, 
4. die immatrikulierten Studenten, 
5. die übrigen an ihr tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter (techni- 
sches und Verwaltungspersonal). 
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Universität haben auf ihren 
Antrag auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Abs. 1 zu sein, mit Zu- 
stimmung des Senats hauptberuflich in der Universität tätig sind. 
(3) Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, Aufgaben in der Selbst- 
verwaltung der Universität in angemessenem Umfang zu übernehmen. 
$84 Verpflichtung auf die Grundordnung 
Jeder Angehórige der Universitàt ist verpflichtet, diese Grundordnung einzu- 
halten. 
Zweiter Abschnitt ; 
ORGANE UND GLIEDERUNG DER UNIVERSITAT 
Rektor 
§ 5 Aufgaben 
(1) Der Rektor repräsentiert die Universität als Ganzes. 
(2) Der Rektor ist Vorsitzender des Senats und des Verwaltungsrats. Er bereitet 
die Beschlüsse der Senate vor und führt sie aus. Erunterrichtet den Senat und 
5 
 
	        

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