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Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1876
Titel:
Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Aufnahme und Austritt der Studirenden
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studirenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute der polytechnischen Schule
  • Von der Disciplin an der K. polytechnischen Schule
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung der königlichen polytechnischen Schule
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

   
L7<--z&g&8, welche ſie beſuchen wollen, “Frei. Auch im Besuch det: 
  
  
.'§. -... 
4) Eine Prädicirung des sittlichen Verhaltens. 
5) Die Bemerkung, daß über Fleiß und Kenntnisse in den 
einzelnen Fächern auf Verlangen besondere Jahreszeugnisse 
ausgestellt und daß überdieß nach Beendigung der Stu- 
dien auf Grund einer eigenen Prüfung Diplome verliehen 
werden. 
Titel I]. 
Heſtimmungen über den Heſuch der Vorleſungen und die 
Henühung der Juſtitute der polytechuiſhen Schule. 
§. 10. 
Den ordentlichen Studirenden ſteht die Wahl der Vor- „t- 
Uebungen findet eine Beschränkung nur in so weit ſtatt, as E 
dieß durch die Rücksicht auf Erhaltung eines erfolgreichen Lehr?“777#~ 
gangs der Schule geboten ist. Das Fähre hierüher enthäl rt 
das Jahresprogramm der Anstalt. 4:::/ ' ;/ f ] 
In den Fachschulen für Architcttür, Ingenieikewesen, Ma- r. 
ſchinenbau und chemische Technik sind bestimmte Studienpläne ) 
aufgestellt, welche jedoch keinen zwingenden Charakter haben, 
sondern den Studirenden nur zum Anhalte dienen sollen. Die- 
ſelben sind gleichfalls im Programm der Schule abgedruckt. 
g. 11. 
Den außerordentlichen Studirenden ſteht die Wahl 
der Vorlesungen und Uebungen, für welche sie die erforderlichen 
Vorkenntnisse nachgewiesen haben, frei (vgl. §. 3). 
,.12. 
Zum Uebertritt von z Fachſchule in die andere 
iſt die Genehmigung des Direktors einzuholen, welcher erforder- 
lichenfalls die betreffenden Fachschulen zu einer Aeußerung ver- 
anlaßt. Ordentliche Studirende der Fachſchulen für Mathematik 
   
 
	        

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