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Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1876
Titel:
Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute der polytechnischen Schule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studirenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute der polytechnischen Schule
  • Von der Disciplin an der K. polytechnischen Schule
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung der königlichen polytechnischen Schule
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

   
  
Su W02.—--- 
§. 156. 
Bei der Benützung der an der Anstalt bestehenden Samm- 
lungen und sonstigen Institute haben ſich die Studirenden nach 
den hiefür gegebenen besonderen Vorschriften zu achten. Ins- 
besondere wird wegen der Benützung der Bibliothek und des 
Lesezimmers auf die diesen Statuten angehängte Bibliothek- 
ordnung verwiesen. c' 
Um die Autographieenſammlungen der Fachſchulen 
für Studienzwecke nußbarer zu machen, iſt die Einrichtung ge- 
troffen, daß Cremplare der angefertigten Autographieen käuflich 
abgegeben werden in der Weise, daß die Ueberlaſſung gewöhn- 
licher Blätter 
1) an Studirende um den Preis von 20 Pf., 
2) an andere Angehörige der Schule um den Preis von 30 Pf. 
pr. Blatt geschieht, 
3) ſolche Blätter aber, welche eine nothwendige Ergänzung 
der Collegienhefte bilden, insofern im Vortrag ſpeziell auf 
sie verwiesen wird, denjenigen Studirenden, welche die 
betreffenden Vorträge besuchen, um den Preis von je 
10 Pf. überlassen werden. 
Den Samnmlungsvorständen it vorbehalten, für Autogra- 
phieen, welche einen größeren Umfang haben oder deren Her- 
ſtellung bedeutendere Kosten verursachte, einen angemessenen höheren 
Preis festzusetzen. g Uf 
Die Benützung der Konſtruktionssäle zu Fertigung von 
Zeichnungsarbeiten iſt an Werktagen bis Abends 8 Uhr, an 
Sonntagen bis Mittags 12 Uhr erlaubt; an Festtagen bleiben 
die Säle geſchloſſen. In der Zeit, zu welcher die Zeichnungs- 
ſäle gereinigt werden (in der Regel einmal wöchentlich zwiſchen 
12 und 2 Uhr und Abends von 7 Uhr an, im Sommer am 
Samstag Nachmittag), sind dieselben von den Studirenden zu 
verlassen. 
  
   
 
	        

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