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Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1876
Titel:
Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Von der Disciplin an der K. polytechnischen Schule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studirenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute der polytechnischen Schule
  • Von der Disciplin an der K. polytechnischen Schule
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung der königlichen polytechnischen Schule
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

   
   
] 14 
ten gehalten werden, sind die Letzteren in dem von ihnen voraus- 
bestimmten Betrage zu honoriren. Der Einzug dieser Honorare 
erfolgt zugleich mit den übrigen Gebühren durch Vermittlung 
der Schulkaſſe. Bei Nichtbezahlung der ſchuldigen Honorare 
unterliegen die Reſtanten denselben disciplinären Maßregeln, 
wie Solche, welche mit ihren Schuldigkeiten an die Schulkasſe 
im Rückſtande geblieben find (§. 22). Etwaige Streitigkeiten 
darüber, ob ein Privatdocent von einem Studirenden ein Ho- 
norar zu fordern habe oder nicht, werden von dem Lehrer- 
konvent verhandelt und entschieden. 
Titel III. 
Von der Disciplin an der K. polytechuiſchen Squle. 
A. Allgemeine iügütt;1s iher Weſen und Umfang der 
isciplin. 
§. 25. 
Die Studirenden sind den im Lande geltenden allgemeinen 
Gesetzen und Verordnungen gleich den übrigen Staatsgenoſſen 
und den im Königreich sich aufhaltenden Fremden unterworfen; 
ſie haben sich daher namentlich auch nach den allgemeinen Polizei- 
vorſchriften ſowohl, als nach den für die K. Residenzſtadt Stutt- 
gart insbesondere getroffenen polizeilichen Anordnungen zu richten, 
den mit der Handhabung der Polizei beauftragten Beamten und 
Dienern in Ausübung ihres Amtes die gebührende Achtung zu 
erweiſen und deren Anordnungen Folge zu geben. 
§. 26. 
Außerdem beſteht für die Studirenden eine be 
ciplin, welche von den hiezu berufenen Schulbehörden 
punkt der Ordnung, Sitte und Ehre der Anſtalt au 
In den Bereich dieser Disciplin fallen name 
sondere Dis- 
vom Stand- 
sgeübt wird. 
ntlich: 
  
  
  
 
	        

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