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Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1876
Titel:
Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Von der Disciplin an der K. polytechnischen Schule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studirenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute der polytechnischen Schule
  • Von der Disciplin an der K. polytechnischen Schule
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung der königlichen polytechnischen Schule
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

. 98. .- 
R. Weitere Heſimyrunges üer beſondere Gebote und 
erbote. 
g. 55. 
Die Studirenden haben ihre Wohnung, sowie jede Ver- 
änderung derſelben unverweilt dem Schuldiener anzuzeigen. 
§. 56. 
Bekanntmachungen durch Anschlag am ſchwarzen Brett haben 
die Geltung, als seien sie jedem der davon betroffenen Studi- 
renden eröffnet. Die Studirenden ſind deshalb verbunden, die 
Anschlagtafel stets zu beachten. 
§. 57. 
Die Studirenden dürfen die für sie bestimmte Anſchlag- 
tafel nur zum Anheften solcher Bekanntmachungen benützen, 
welche zuvor der Direktion zur Einsicht vorgelegt und von dieser 
nicht beanstandet wurden. 
§. 58. 
Zu der am Schlusse jeden Schuljahrs stattfindenden öffent- 
lichen Ausstellung von Arbeiten der Studirenden haben die 
Letzteren auf Verlangen des betreffenden Lehrers ihre Arbeiten 
abzugeben. 
§. 59. 
Den Studirenden ist jede Verfehlung gegen die Hausord- 
nung, namentlich das Mitbringen von Hunden in das Schul- 
gebäude, das Rauchen in demſelben’, ſowie jede Störung durch 
lärmende Unterhaltung, Singen, Pfeifen u. dgl. innerhalb des 
Schulgebäudes bei Strafe unterſagt. Den Dienern der Anſtalt, 
welche über die Hausordnung zu wachen haben, iſt anständig 
zu begegnen; Verweigerung oder unwahre Angabe des Namens 
gegenüber den Officianten der Schule wird bestraft. 
 
	        

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