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Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1876
Titel:
Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Appendix

Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studirenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute der polytechnischen Schule
  • Von der Disciplin an der K. polytechnischen Schule
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung der königlichen polytechnischen Schule
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
   
  
§. 60. 
Die Situdirenden haben sich jeder Verunreinigung und Be= 
schädigung des Cigenthums der Anstalt zu enthalten und den 
etwa zugefügten Schaden in dem von dem Direktor festgestellten 
Betrage sogleich zu ersehen. 
§.: 61. 
Es iſt denſelben bei Strafe vervoten: 
1) das feierliche Begleiten von Studirenden bei Antritt einer 
Carcer- oder Gefängnißſstrafe,, ſowie beim Verlassen des 
Carcer- oder Gefängnißlokals ; 
2) das feierliche Begleiten ausgeschloſſener Studirender; 
3) nächtliche Trinkgelage in Privatwohnungen ; 
4) jede sogenannte Verrufserklärung, sie mag unmittelbar 
oder mittelbar unternommen werden, sowie die vorsätzliche 
Beförderung eines solchen Verrufs. 
C pr V% AG.2 pf Frtpde 
Zi Rte t3 rr S 206 / irt frrrteur[. 
Stipendien. 
I. An bedürftige und würdige ordentliche Studirende 
der polytechniſchen Schule, insbesondere an ſolche, welche sich mit 
Erfolg dem Studium der Chemie und Mechanik widmen, wer- 
den Stipendien aus den Erträgnissen der sogenannten Jubiläums- 
stiftung (vgl. K. V.O. vom 28. Mai 1842, Reg.Bl. S. 307 ff.) 
verliehen. 
Es gelten hierüber nachfolgende nähere Bestimmungen: 
  
	        

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