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Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1876
Titel:
Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Auszug aus der Bibliothek-Ordnung der königlichen polytechnischen Schule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studirenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute der polytechnischen Schule
  • Von der Disciplin an der K. polytechnischen Schule
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung der königlichen polytechnischen Schule
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
  
. 2-. --25> 
Auszug aus der 
Vibliothek- Ordnung 
der 
Königlichen polytecniſqhen Schule. 
Vorschriften für die Benützung der Bibliothek durch die 
Studirenden. 
§. 1. 
Aus der Bibliothek der polytechniſchen Schule werden nur 
an Angehörige der Anstalt Werke abgegeben. Studirende können 
nur je Cin Werk auf einmal entlehnen. 
§: 2. - 
Werke, deren Hauptwerth in Kupfern oder sonstigen Ab- 
bildungen besteht, ferner Zeitschriften und Journale werden 
nicht nach Hauſe gegeben, auf Verlangen aber zur Benüyung 
im Leſezimmer überlassen. 
§. 3. 
Die leihweiſe Abgabe von Büchern aus der Bibliothek er- 
folgt in den Stunden, während welcher das Lesezimmer geöffnet 
ist (vergl. . 6), durch den Bibliothetſekretär. Geſuche um 
Bücher werden zu den ebenerwähnten Stunden mündlich ange- 
bracht, können aber auch chriftlich in der dazu bestimmten Brief- 
lade niedergelegt werden. In letzterem Falle sind die Bücher, 
wenn sie nicht ſchon ausgeliehen ſind, am nächſten Tage in 
Empfang zu nehmen. Ohne Vorwissen des Bibliothekars oder 
Bibliothetſetretärs,, welche für den Stand der Bibliothek ver- 
 
	        

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