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Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1876
Titel:
Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Auszug aus der Bibliothek-Ordnung der königlichen polytechnischen Schule
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studirenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute der polytechnischen Schule
  • Von der Disciplin an der K. polytechnischen Schule
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung der königlichen polytechnischen Schule
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
   
~:30 -- 
antwortlich ſind, darf kein Werk aus der Bibliothek genom- 
men werden. 
§. 4. 
Ein entlehntes Werk kann 4 Wochen lang behalten werden. 
Hat sich nach Ablauf dieser Zeit kein anderer Entlehner für das 
Werk vormerken lassen, so kann daſſelbe, nachdem es vorgezeigt 
worden iſt, dem erſten Entlehner auf weitere 4 Wochen über- 
laſſen werden. Vierzehn Tage vor dem Ablauf jeden Semesters 
müſſen alle Werke von den Studirenden zurückgegeben werden. 
Auf beſondere Eingabe hin und unter Verwendung eines Lehrers 
werden auch Bücher über die Ferienzeit abgegeben. Nicht recht- 
zeitig zurückgelieferte Werke werden durch den Famulus, welcher 
für jeden Gang 20 Pf. einzuziehen hat, abgeholt. 
§. 5. 
Der Entlehner eines Buchs hat sich von dem Zustand des- 
ſekben bei der Empfangnahme zu überzeugen. Beschmutte oder 
ſonſt von oder bei dem Entlehner beschädigte Exemplare werden 
auf Koſten desselben neu angeschafft. 
g. 6. 
Aus dem Lesſezimmer darf von Niemand eines der aufge- 
legten Journale, Bücher und Hefte weggenommen werden. 
Studirende dürfen die dort aufgestellten Journale nicht selbſt 
von ihrem Standort nehmen, sondern haben sie sich von dem 
Bibliotheksekretär geben zu lassen. 
Für die Studirenden iſt das Lesezimmer täglich, Sonn- 
und Feiertage ausgenommen, im Sommer von 8~12 und 
26 Uhr, im Winter von 8~12 und 48 Uhr geöffnet. 
- 
  
  
   
 
	        

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