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Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1876
Titel:
Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1876
Erscheinungsjahr:
1876
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Aufnahme und Austritt der Studirenden
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studirenden der K. polytechnischen Schule zu Stuttgart (1876)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studirenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute der polytechnischen Schule
  • Von der Disciplin an der K. polytechnischen Schule
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung der königlichen polytechnischen Schule
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
~ F. = 
rungen der Fachſchulkollegien von dem Direktor der Anstalt 
“. zweifelhaften Fällen entſcheidet der Lehrerausſchuß. 
Die Aufnahme, beziehungsweise Zulaſſung findet in der 
Regel nur je im Herbſte eines Jahres statt; es wäre denn, daß 
es ſich bei der Zulassung eines außerordentlichen Studirenden 
gerade um solche Fächer handelte, deren Vertrag erſt im Sommer- 
ſemeſter beginnt. 
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurſes oder 
Vortrags kann die Aufnahme oder Zulassung eines Studirenden 
nur ausnahmsweiſe gewährt werden. 
§. 7. 
Die in die Anstalt aufgenommenen, beziehungsweise zum 
Besuche einzelner Unterrichtsfächer an derselben zugelaſſenen Stu- 
direnden werden bei ihrem Eintritt von dem Direktor der An- 
ſtalt auf die Schulgeſetze verpflichtet. 
Jeder Studirende hat, erweisbare Nothfälle ausgenommen, 
seinen Austritt mindeſtens acht Tage vor dem wirklichen Abgang 
bei der Direktion anzuzeigen. Dem Austretenden wird ſodann 
auf Verlangen ein Zeugniß über die von ihm gehörten Vorlesungen 
und über sein sſittliches Verhalten an der Anstalt ausgeſstellt. 
Bei einem Austritt ohne vorgängige Anzeige kann dieses 
Zeugniß verweigert werden. 
Dieses mit der Unterſchrift des Direktors und des Ver- 
waltungsbeamten der Schule verſehene Zeugniß soll enthalten : 
1) Namen, Geburts- oder Heimathsort des Studirenden. 
2) Die Dauer des Aufenthalts an der polytechniſchen Schule. 
3) Die während des lehteren besuchten Vorlesungen und 
Uebungen. 
 
	        

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