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Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1885
Titel:
Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1885
Erscheinungsjahr:
1885
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute des Polytechnikums
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studierenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute des Polytechnikums
  • Von der Disziplin am k. Polytechnikum
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung des königlichen Polytechnikums
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
. Z:. 
holen, den letzteren aber innerhalb des durch Anſchlag am 
ſchwarzen Brett bestimmten Termins, ſpäteſtens binnen 4 Wochen 
nach Anfang des Unterrichts, dem Vorsſtande ihrer Fachſchule 
zu übergeben, welcher den Belegzettel, wenn er nichts gegen 
denſelben einzuwenden findet, der Direktion der Anstalt übergiebt. 
Studierende, welche ihren Belegzettel innerhalb der oben 
genannten äußerſten Friſt troß ergangener Mahnung nicht ein- 
reichen, werden als ausgetreten betrachtet. 
§. d. 
Außerdem hat sich jeder Studierende in die von den ein- 
zelnen Lehrern vorgelegte Zuhörerliſte einzuzeichnen, damit die 
wirklich gehörten Vorleſungen mit den auf den Belegzetteln 
aufgeführten verglichen und die letzteren nötigenfalls ergänzt 
werden können. 
§. 45. 
Bei der Benützung der an der Anstalt bestehenden Samm- 
lungen und sonstigen Institute haben ſich die Studierenden nach 
den hiefür gegebenen beſonderen Vorſchriften zu achten. Ins- 
beſondere wird wegen der Benützung der Bibliothek und des 
Leſezimmers auf die dieſen Statuten angehängte Bibliothek- 
ordnung verwieſen. 
§. 16. 
Um die Autographieenſammlungen der Fachſchulen 
für Studienzwecke nutzbarer zu machen, iſt die Einrichtung ge- 
troffen, daß Exemplare der angefertigten Autographieen käuflich 
abgegeben werden in der Weiſe, daß die Überlaſſung gewöhn- 
licher Blätter i 
1) an Studierende um den Preis von 20 Pf., 
2) an andere Angehörige der Anstalt um den Preis von 
30 Pf. pr. Blatt geschieht, 
3) ſolche Blätter aber, welche eine notwendige Ergänzung 
der Kollegienhefte bilden, inſofern im Vortrag ſpeziell 
 
	        

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