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Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1885
Titel:
Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1885
Erscheinungsjahr:
1885
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Appendix

Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studierenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute des Polytechnikums
  • Von der Disziplin am k. Polytechnikum
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung des königlichen Polytechnikums
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

    
    
99.9 .. 
4) jede ſogenannte Verrufserklärung, sie mag unmittelbar 
oder mittelbar unternommen werden, ſowie die vorſätzliche 
Beförderung eines ſolchen Verrufs; 
5) der Zweikampf und die Ausübung irgend welcher Thätig- 
keit zu Vorbereitung oder Ausführung eines Zweikampfs. 
Anhang. 
Stipendien. 
1. An bedürftige und würdige ordentliche Studierende 
des Polytechnikums, insbesondere an ſolche, welche Fich mit Er- 
folg dem Studium der Chemie und Mechanik widmen, werden 
Stipendien aus den Erträgniſsen der ſogenannten Jubiläums- 
ſtiftung (vgl. K. V.O. vom 28. Mai 1842, Reg.Bl. S. 307 ff.) 
verliehen. 
Es gelten hierüber nachfolgende nähere Bestimmungen: 
1) Die Stipendien bestehen in ganzen und in halben Por- 
tionen, von welchen jene dem Jahre nach 400 A, dieſe 
200 M jährlich betragen. 
2) Bedingungen der Verleihung ſind ~ außer der Eigenſchaft 
als ordentlicher Studierender, sowie der Bedürftigkeit ~ 
Talent, Fleiß und gesittete Aufführung (vgl. §. 27 der 
Statuten). 
3) Die Verleihung erfolgt anfangs Februar auf den Vor- 
ſchlag des Lehrerkonvents durch Seine Majestät den 
König, je auf Ein Jahr und es können hiebei auch ſolche 
Studierende bedacht werden, welche der Anstalt erst ſeit 
Beginn des betreffenden Schuljahrs angehören. Ein Zög- 
ling kann mehrere Jahre hindurch in den Genuß des 
Stipendiums eingeſetzt werden. 
 
	        

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