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Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1885
Titel:
Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1885
Erscheinungsjahr:
1885
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Appendix

Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studierenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute des Polytechnikums
  • Von der Disziplin am k. Polytechnikum
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung des königlichen Polytechnikums
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
“ 05. --. 
4) Die Ausbezahlung des Stipendiums erfolgt auf Anweiſung 
des Ministeriums und Mitteilung seitens des Stiftungs- 
verwalters in halbjährlichen Raten von je 200 M, be- 
ziehungsweiſe 100 M durch den Verwaltungsbeamten der 
Anstalt. Die Anweiſung der zweiten Hälfte wird jedoch 
vom Ministerium erſt auf einen vorgängigen Bericht des 
Lehrerkonvents über die fortdauernde Würdigkeit des ein- 
geſetten Stipendiaten verfügt. 
5) Mit dem Genuß des Stipendiums iſt die freie Benützung 
des Polytechnikums verbunden. 
6) Wenn die Bedingungen der Verleihung des Stipendiums 
aufhören, ſo kann dieſes ſowie die Erlaubnis zum un- 
entgeltlichen Beſuch des Polytechnikums entzogen werden. 
II. Zu Unterstützung bedürftiger und würdiger Studieren- 
der am Polytechnikum haben Ihre Majestät die Königin 
aus Höchſt Ihren Privatmitteln eim Summe von 1200 M 
jährlich ausgeſett, wovon in der Regel Jahresportionen von 
260 &, ausnahmsweise auch Halbjahrsportionen von 160 M 
gereicht werden. Bewerben können ſich nur ordentliche Stu- 
dierende, welche das Polytechnikum mindestens ' Jahr lang 
beſucht und sich hier über Talent, Fleiß und Kenntnisse, ſowie 
über ihr Verhalten durchaus günstige Zengniſſe erworben haben 
(vergl. $. 27 der Statuten). Die Einſezung in den Genuß 
der Stipendien wird von Ihrer Majeſtät der Königin 
nach vorausgegangener gutächtlicher Äußerung des Lehrerkon- 
vents je auf das höchſte Geburtsfeſt Seiner Majeſtät des 
Königs (6. März) verfügt. Die Ausbezahlung der Stipen- 
dien erfolgt bei Halbjahrsportionen am Beginne des auf die 
Einſetzung folgenden Sommerſemeſters, bei Jahresportionen zur 
einen Hälfte auf eben dieſen Zeitpunkt, zur andern Hälfte ~ 
unter Voraussetzung fortdauernder Würdigkeit ~ auf den Be- 
ginn des nächsten Winterſemeſters. Wiederholte Einſetzungen 
in den Genuß des Stipendiums ſind nicht ausgeſchloſsen. 
 
	        

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