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Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1559650534107
Titel:
Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1559650534107_B1885
Titel:
Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart
Jahrgang/Band:
1885
Erscheinungsjahr:
1885
Sprache:
und
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Auszug aus der Bibliothek-Ordnung des königlichen Polytechnikums
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Statuten für die Studierenden des Polytechnikums und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Statuten für die Studierenden des k. Polytechnikums zu Stuttgart (1885)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • Aufnahme und Austritt der Studierenden
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen und die Benützung der Institute des Polytechnikums
  • Von der Disziplin am k. Polytechnikum
  • Appendix
  • Schlußbemerkungen
  • Auszug aus der Bibliothek-Ordnung des königlichen Polytechnikums
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

   
    
Auszug aus der 
Wibliothek-Orsnung 
des 
Königlichen Polytechnikums. 
Vorschriften für die Benützung der Bibliothek durch die 
Studierenden. 
§. 1. 
Aus der Bibliothek des Polytechnikums werden nur an 
Angehörige der Anstalt Werte abgegeben. Studierende können 
in der Regel nur je Ein Werk auf einmal erhalten; ein zweites 
und drittes Werk nur dann, wenn der betreffende Fachlehrer 
dies durch seine Unterſchrift befürwortet. 
§. 2. 
Werke, deren Hauptwert in Kupfern oder ſonſtigen Ab- 
bildungen besteht, ferner Zeitſchriften und Journale werden 
nicht nach Hauſe gegeben, auf Verlangen aber 
zur Benützung 
im Leſezimmer überlassen. 
§. 3. 
Die leihweiſe Abgabe von Büchern aus der Bibliothek er- 
folgt in den Stunden, während welcher das Leſezimmer geöffnet 
iſt (vergl. s. 6), durch den Bibliothekſekretär. Geſuche um 
Bücher werden zu den ebenerwähnten Stunden mündlich ange- 
bracht, können aber auch ſchriftlich in der dazu bestimmten Brief- 
lade niedergelegt werden. In letzterem Falle sind die Bücher, 
wenn sie nicht ſchon ausgeliehen ſind, am nächſten Tage in 
Empfang zu nehmen. Ohne Vorwissen des Bibliothekars oder 
Bibliothekſ 
ekretärs, welche für den Stand der Bibliothek ver- 
  
 
	        

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