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Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813065267
Titel:
Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
nebst den neuesten Vollziehungsvorschriften und den weiteren auf die Bau- und Feuerpolizei beziehenden Gesetzen, Verordnungen u.s.w.
Autor:
Schüz, Ludwig
Verleger/Verlag:
Rieger
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1882
Umfang:
VIII, 280 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 222
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Neue allgemeine Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Vollziehung der Neuen allgemeinen Bau-Ordnung, vom 23. November 1882
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
  • Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, vom 16. Dezember 1872
  • Auszug aus der deutschen Gewerbe-Ordnung, vom 21. Juni 1869 (§ 16 bis 28, 49 bis 52, 54, 145, 147, 151, 155)
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871
  • Auszug aus der Verfügung des Ministeriums des Innern a., betr. die Anwendung der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg, vom 14. Dezember 1871 (§ 1, 8, 16, 19)
  • Auszug aus der Württembergischen Gewerbe-Ordnung, vom 12. Februar 1862 (Art. 7)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern b., betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
  • Verfügung des Ministeriums des Innern c., betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage, vom 14. Dezember 1871
  • Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen, vom 19. Juni 1873
  • Königliche Verordnung, betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876
  • Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Gebrauch von Waffen u. s. w. (Art. 8, 10)
  • Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879
  • Verfügung des Ministeriums des Innern in Betreff der Reibfeuerzeuge, vom 15. Juni 1877
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Kaminfeger-Ordnung vom 3. Oktober 1876
  • Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882
  • Auszug aus dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (§ 330, 367 Ziff. 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, § 368 Ziff. 3 bis 8, § 369 Ziff. 3)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich (Polizeistrafgesetz), vom 27. Dezember 1871 (Art. 32, 49 Ziff. 6)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Art. 9, 10, 11, 14 bis 17)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
   
betr. die Herstellung von Feuerungs-Einrichtungen. 123 
Röhren, welche den Rauch von Ofen,, Kochherden und 
Waſchkesseln für den Hausbedarf, sowie den in § 49 Abſ. 1 dieſen 
gleichgestellten Feuerungen ableiten, müssen, wenn sie längs höl- 
zerner Decken und Wände geführt werden, von dem Holzwerk in 
Decken wenigstens 30 em, von dem in Seitenwänden wenigstens 
15 em entfernt bleiben. Sind Decke und Seitenwände 2 cm 
dick vergipst, ſo können diese Abſtände auf 20 beziehungsweise 
10 em ermäßigt werden. 
Bei Rauchabzugsröhren anderer als der eben genannten 
Feuerungen (vergl. §8 51 Abſ. 1) ſind die Abstände von dem 
Holzwerk der Decken und Wände der Stärke der Feuerung ent- 
ſprechend zu vergrößern. 
Wenn Rauchabzugsröhren durch verborgene oder nicht leicht 
zugängliche Räume z. B. blinde Vorkamine, Wandkäsſten und dergl. 
geführt werden, ſo müssen sie in einem gut gemauerten Kanal 
liegen und auf die Länge dieſes Kanals mit einer gußeiſernen 
Hülse umgeben ſein. 
Die unmittelbare Ausmündung der Rauchabzugsröhren in 
das Freie ist bei Gebäuden, welche mit Stroh oder Holz bedeckt 
ſind, nicht erlaubt; bei anderen Gebäuden kann eine ſolche Rauch- 
ableitung ausnahmsweise zugelaſſen werden, wenn keine ſonstigen 
polizeilichen Gründe entgegenstehen und die Führung der Röhre 
in ein Kamin mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Dabei 
muß die äußere senkrechte Röhre wenigstens 20 em von der ver- 
blendeten Wand, seitwärts von Läden und anderem Holzwerk 
wenigstens 30 em abstehen. Die Ausmündung muß in einer 
wagrechten Querröhre stattfinden und seitwärts wenigstens 90 
em und nach oben mindestens 1,5 m von allem Holzwerk ent- 
fernt sein. Endigt sie unter oder neben einem Dachvorſprung, 
welcher aus nicht feuerfeſtem Material besteht, ſo muß die Ent- 
fernung 2,5 m betragen und über die Rohrausmündung an der 
unteren Fläche des Dachvorſprunges eine Eiſenblechbekleidung her- 
gestellt werden, welche sich allſeitig um mindestens 90 em über 
die Mündungsfläche der Röhre hinaus erstreckt. Diese Bekleidung 
     
  
   
  
     
    
    
     
  
    
   
    
    
    
    
  
 
	        

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