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Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813065267
Titel:
Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
nebst den neuesten Vollziehungsvorschriften und den weiteren auf die Bau- und Feuerpolizei beziehenden Gesetzen, Verordnungen u.s.w.
Autor:
Schüz, Ludwig
Verleger/Verlag:
Rieger
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1882
Umfang:
VIII, 280 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 222
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Neue allgemeine Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Vollziehung der Neuen allgemeinen Bau-Ordnung, vom 23. November 1882
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
  • Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, vom 16. Dezember 1872
  • Auszug aus der deutschen Gewerbe-Ordnung, vom 21. Juni 1869 (§ 16 bis 28, 49 bis 52, 54, 145, 147, 151, 155)
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871
  • Auszug aus der Verfügung des Ministeriums des Innern a., betr. die Anwendung der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg, vom 14. Dezember 1871 (§ 1, 8, 16, 19)
  • Auszug aus der Württembergischen Gewerbe-Ordnung, vom 12. Februar 1862 (Art. 7)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern b., betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
  • Verfügung des Ministeriums des Innern c., betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage, vom 14. Dezember 1871
  • Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen, vom 19. Juni 1873
  • Königliche Verordnung, betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876
  • Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Gebrauch von Waffen u. s. w. (Art. 8, 10)
  • Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879
  • Verfügung des Ministeriums des Innern in Betreff der Reibfeuerzeuge, vom 15. Juni 1877
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Kaminfeger-Ordnung vom 3. Oktober 1876
  • Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882
  • Auszug aus dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (§ 330, 367 Ziff. 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, § 368 Ziff. 3 bis 8, § 369 Ziff. 3)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich (Polizeistrafgesetz), vom 27. Dezember 1871 (Art. 32, 49 Ziff. 6)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Art. 9, 10, 11, 14 bis 17)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
  
   
betr. die Herſtellung von Feuerungs -Einrichtungen. 125 
Von geſschloſſenen Feuerungen kann der Rauch ohne Kamin- 
ſchoß abgeleitet werden, wenn die Rauchabzugsröhren aus Sturz- 
      
blech oder einem anderen geeigneten Metall beſtehen und bis in 
das Kamin geführt, auch bei besteigharen Kaminen zu Abſchließung 
der Kamine eiſerne Schließklappen mit Rahme und eiserner Zug- 
vorrichtung in der Art angebracht werden, daß der Kaminfeger 
die Reinigung der Kamine und Röhren gehörig vollziehen kann. 
Die Einführung der Rauchabzugsröhren in die Kamine hat 
außerdem mittelſt gut befestigter Blechhülſen oder in anderer Weiſe 
dergestalt zu erfolgen, daß die Röhren leicht und ohne Beſchä- 
digung herausgenommen werden können und sich Zwiſchenräume, 
welche das Austreten von Funken oder Rauch zwiſchen den Ka- 
minen und den Röhren ermöglichen würden, nicht bilden können 
(vergl. auch § 45 vorletzter Absatz). 
s 41. 
Alle Kamine müssen sorgfältig fundirt (FF 49 und 51) 
und mit gebrannten Steinen oder anderem feuerſicherem Material 
aufgeführt, innen über die Fugen und außen in der ganzen Aus- 
dehnung sorgfältig bestochen, auch da, wo stark gefeuert wird, an 
der unteren oder oberen Oeffnung mit einer eiſernen Vorrichtung 
zum dichten Verſchluß versehen werden. Soweit Kamine außer- 
halb des Gebäudes beziehungsweiſe außerhalb des Daches ſich 
befinden, kann an Stelle des äußeren Bestichs eine ſonstige feuer- 
sichere Verwahrung der Außenflächen der Kaminwände oder die 
Verstreichung der Fugen mit Cement zugelasſſen werden. 
Die Verwendung von sogenannten Luftſteinen iſt unstatthaft. 
Ebenso ist die Benützung von hohlen Ziegeln zum Bau von 
Kaminen für ſtärkere Feuerungen (§§ 23 ff.) verboten. Dagegen 
iſt die Verwendung gut gebrannter hohler Glucker zum Bau von 
Kaminen, welche zur Ableitung des Rauchs von Feuerungen für 
häusliche Zwecke und von kleinen Schmelzöfen in Werkstätten der 
Metallarbeiter (§ 20) dienen, unter folgenden Bedingungen zuläſſig: 
    
  
  
  
  
  
  
  
    
    
     
    
  
  
  
     
  
  
   
  
 
	        

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