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Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813065267
Titel:
Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
nebst den neuesten Vollziehungsvorschriften und den weiteren auf die Bau- und Feuerpolizei beziehenden Gesetzen, Verordnungen u.s.w.
Autor:
Schüz, Ludwig
Verleger/Verlag:
Rieger
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1882
Umfang:
VIII, 280 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 222
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Neue allgemeine Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Vollziehung der Neuen allgemeinen Bau-Ordnung, vom 23. November 1882
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
  • Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, vom 16. Dezember 1872
  • Auszug aus der deutschen Gewerbe-Ordnung, vom 21. Juni 1869 (§ 16 bis 28, 49 bis 52, 54, 145, 147, 151, 155)
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871
  • Auszug aus der Verfügung des Ministeriums des Innern a., betr. die Anwendung der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg, vom 14. Dezember 1871 (§ 1, 8, 16, 19)
  • Auszug aus der Württembergischen Gewerbe-Ordnung, vom 12. Februar 1862 (Art. 7)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern b., betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
  • Verfügung des Ministeriums des Innern c., betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage, vom 14. Dezember 1871
  • Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen, vom 19. Juni 1873
  • Königliche Verordnung, betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876
  • Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Gebrauch von Waffen u. s. w. (Art. 8, 10)
  • Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879
  • Verfügung des Ministeriums des Innern in Betreff der Reibfeuerzeuge, vom 15. Juni 1877
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Kaminfeger-Ordnung vom 3. Oktober 1876
  • Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882
  • Auszug aus dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (§ 330, 367 Ziff. 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, § 368 Ziff. 3 bis 8, § 369 Ziff. 3)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich (Polizeistrafgesetz), vom 27. Dezember 1871 (Art. 32, 49 Ziff. 6)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Art. 9, 10, 11, 14 bis 17)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

    
    
130 III. Miniſt- Verf. vom 283. November 1882, 
      
weiſe 90 em über den Firſt, oder aber bis zu einem wagrechte" 
Abstand von 1,5 beziehungsweiſe 2,5 m von der Dachfläche 
hinaufzuführen. J 
Von einem naheliegenden hölzernen Gebäudetheil hat die 
Mündung stets 1,5 m abzuſtehen. F 
Wird in Folge zu geringer Höhe eines Kamins die Nach. 
barſchaft oder das Publikum belästigt, so kann eine weitere Er- 
höhung, als oben angeführt ist, vorgeſchrieben, beziehungsweiſe 
eine ſolche Anlage verlangt werden, daß das Kamin dann, went 
gegründete Beſchwerde über den Rauch geführt werden sollte, un 
ſoviel, als nothwendig ist, erhöht werden kann. 
Auch kann insbesondere bei gewerblichen Feuerungen, went 
die Umstände dies rechtfertigen, die Anbringung einer rauchvet- 
zehrenden Vorrichtung verlangt werden. | 
Die Ausmündungen solcher Kamine, welche in der Weiſe 
Funken sprühen, daß für benachbarte Gegenstände Gefahr vor- 
handen ist, sind in der Art mit Drahtgittern oder anderen Schuhs 
mitteln zu versehen, daß dadurch das Funkensprühen in genügende 
Weise verhindert wird. 
  
§ 49. 
Bei Kaminen für Feuerungen zu häuslichen Zwecet, 
sowie bei Kaminen, die zur Rauchableitung von den in g 20 
erwähnten kleinen Schmelzöfen, den in § 23 Ziffer II. aufgeführten 
und den in § 24 Ab. 2 ihnen gleichgestellten Feuerungen, ſowie 
von Kesſſelfeuerungen von geringeren Umfang dienen, kann die 
Gründung auf oder zwischen hölzernen Balken erfolgen. 
Im ersten Falle iſt das Kamin auf eine mindestens 16 em 
dicke Steinlage, im lettteren Fall auf eiserne, zwischen die Balke 
tte Wechſel einzuhängende Träger von entſprechender Stärkt 
zu ſetzen. 
feyh fit Lenttis dürfen auf Zwiſchengebälke nicht gestützt (übet- 
 
	        

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