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Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813065267
Titel:
Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
nebst den neuesten Vollziehungsvorschriften und den weiteren auf die Bau- und Feuerpolizei beziehenden Gesetzen, Verordnungen u.s.w.
Autor:
Schüz, Ludwig
Verleger/Verlag:
Rieger
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1882
Umfang:
VIII, 280 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 222
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Neue allgemeine Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Vollziehung der Neuen allgemeinen Bau-Ordnung, vom 23. November 1882
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
  • Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, vom 16. Dezember 1872
  • Auszug aus der deutschen Gewerbe-Ordnung, vom 21. Juni 1869 (§ 16 bis 28, 49 bis 52, 54, 145, 147, 151, 155)
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871
  • Auszug aus der Verfügung des Ministeriums des Innern a., betr. die Anwendung der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg, vom 14. Dezember 1871 (§ 1, 8, 16, 19)
  • Auszug aus der Württembergischen Gewerbe-Ordnung, vom 12. Februar 1862 (Art. 7)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern b., betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
  • Verfügung des Ministeriums des Innern c., betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage, vom 14. Dezember 1871
  • Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen, vom 19. Juni 1873
  • Königliche Verordnung, betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876
  • Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Gebrauch von Waffen u. s. w. (Art. 8, 10)
  • Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879
  • Verfügung des Ministeriums des Innern in Betreff der Reibfeuerzeuge, vom 15. Juni 1877
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Kaminfeger-Ordnung vom 3. Oktober 1876
  • Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882
  • Auszug aus dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (§ 330, 367 Ziff. 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, § 368 Ziff. 3 bis 8, § 369 Ziff. 3)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich (Polizeistrafgesetz), vom 27. Dezember 1871 (Art. 32, 49 Ziff. 6)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Art. 9, 10, 11, 14 bis 17)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
betr. die Herstellung von Feuerungs- Einrichtungen. 131 
§ 50. 
Die Wandſtärke der gemauerten Kamine für die in 
§ 49 genannten Feuerungen muß insoweit, als nicht hei freier 
Stellung derſelben eine größere Stärke nothwendig ist, mindestens 
10 em betragen. 
Alles Holzwerk (in Wänden oder anderen Gebäudetheilen) 
muß, wenn es nicht einen Abstand von mindestens 10 em von 
der Außenwand dieser Kamine einhält, von denſelben wenigstens 
mittelst einer doppelten in den Fugen überbindenden Dachplatten- 
lage oder einer anderen feuerſicheren Verwahrung von gleicher 
Stärke geschieden werden. 
§ s1. 
Gemauerte Kamine zur Rauchableitung stärkerer Feuerungen 
als der in gg 49 und 50 aufgeführten, insbesondere auch Kamine 
für die Feuerungen des § 34 Abs. 1 sind entweder von Grund 
aus aufzuführen, oder auf maſſive Bögen, ſolide Ueberkragung 
oder eine feuersicher unterstützte Eiſenconſtruktion zu gründen. 
Die Wandstärke dieſer Kamine iſt nach dem Grade der Er- 
hißung zu bemessen, welcher ſie ausgesetzt ſind. 
Bei den Csſekaminen der Schmiede, Wendenmacher, Schlosser, 
Kupferſchmiede, Feilenhauer, Zeugſchmiede und Sporer, und bei 
den Kaminen für Backöfen der Bäcker, Calciniröfen der Pottaſche- 
ſieder und Gemeindebacköfen, für die größeren der in § 32 bezeich- 
neten Keſſelfeuerungen, namentlich Kesselfeuerungen der Bad- oder 
Waſchanſtalten, der Brauereien, Färbereien und Bleichen, für Malz- 
dörren und für die in § 24 Abſ. 1 genannten Schmelzöfen sollen 
die Wände überall, soweit sie nicht mit ihrer Außenseite mindeſtens 
15 cm vom Holzwerk abstehen, von dieſem mittelst einer 10 em 
dicken Ummauerung gesſchieden werden. Außerdem muüſſen die Wände 
dieser Kamine auf die Höhe zweier Stockwerke wenigstens 15 em 
ſtark angelegt werden, wogegen im Uebrigen eine Wandſtärke der- 
ſelben von 10 em zulässig ist. 
Kamine, welche ſich stärker erhitzen, als die oben genannten, 
3. B. Kamine von Ziegel- und Kalk-Oefen, Hafner-Oefen, größeren 
  
  
  
  
  
 
	        

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