digibus Logo
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813065267
Titel:
Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
nebst den neuesten Vollziehungsvorschriften und den weiteren auf die Bau- und Feuerpolizei beziehenden Gesetzen, Verordnungen u.s.w.
Autor:
Schüz, Ludwig
Verleger/Verlag:
Rieger
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1882
Umfang:
VIII, 280 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 222
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Auszug aus der deutschen Gewerbe-Ordnung, vom 21. Juni 1869 (§ 16 bis 28, 49 bis 52, 54, 145, 147, 151, 155)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Neue allgemeine Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Vollziehung der Neuen allgemeinen Bau-Ordnung, vom 23. November 1882
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
  • Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, vom 16. Dezember 1872
  • Auszug aus der deutschen Gewerbe-Ordnung, vom 21. Juni 1869 (§ 16 bis 28, 49 bis 52, 54, 145, 147, 151, 155)
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871
  • Auszug aus der Verfügung des Ministeriums des Innern a., betr. die Anwendung der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg, vom 14. Dezember 1871 (§ 1, 8, 16, 19)
  • Auszug aus der Württembergischen Gewerbe-Ordnung, vom 12. Februar 1862 (Art. 7)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern b., betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
  • Verfügung des Ministeriums des Innern c., betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage, vom 14. Dezember 1871
  • Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen, vom 19. Juni 1873
  • Königliche Verordnung, betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876
  • Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Gebrauch von Waffen u. s. w. (Art. 8, 10)
  • Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879
  • Verfügung des Ministeriums des Innern in Betreff der Reibfeuerzeuge, vom 15. Juni 1877
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Kaminfeger-Ordnung vom 3. Oktober 1876
  • Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882
  • Auszug aus dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (§ 330, 367 Ziff. 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, § 368 Ziff. 3 bis 8, § 369 Ziff. 3)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich (Polizeistrafgesetz), vom 27. Dezember 1871 (Art. 32, 49 Ziff. 6)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Art. 9, 10, 11, 14 bis 17)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
   
betr. die Anlagen, welche bes. Genehmigung bedürfen. 147 
Titel X. 
Strafbeſtimmungen 
(mit den durch das Reichsgeſeß vom 12. Juni 1872, R.-G.-Bl. 
S. 170 verfügten Aenderungen). 
g 145. 
Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geld- 
strafe zur Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung des im g 158 
verzeichneten Vergehens sind die Bestimmungen des Strafgeſezbuchs 
für das deutſche Reich maßgebend. 
Die übrigen in dieſem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen 
verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an 
welchem sie begangen ſind. 
§ 147. 
Mit Geldbuße bis zu Dreihundert Mark und im Unver- 
mögensfalle mit Haft wird bestraft: 
1) wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, 
zu desſen Beginne eine besondere polizeiliche Genehmigung 
(Concesſion, Approbation, Bestallung) erforderlich iſt, ohne 
die vorſchriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortſett, 
oder von den in der Genehmigung festgeſetten Bedingungen 
abweicht; 
2) wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die 
Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals 
eine besondere Genehmigung erforderlich ist (F§ 16 und 24), 
ohne dieſe Genehmigung errichtet, oder die wesentlichen Be- 
dingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, 
nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche 
Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des 
Lokals oder eine wesentliche Veränderung in dem Betriebe 
der Anlage vornimmt; 
3) wer, ohne hierzu approbirt zu sein, ſich als Arzt, (Wund- 
arzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) be- 
      
    
    
    
   
    
   
    
    
   
  
   
  
      
 
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF (komprimiert) PDF (Originalgröße)
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

RIS

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung
2 / 22
Festgabe zur Feier des XXVjähr. Bestehens des Architekten-Vereins der Technischen Hochschule zu Stuttgart
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.