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Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813065267
Titel:
Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
nebst den neuesten Vollziehungsvorschriften und den weiteren auf die Bau- und Feuerpolizei beziehenden Gesetzen, Verordnungen u.s.w.
Autor:
Schüz, Ludwig
Verleger/Verlag:
Rieger
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1882
Umfang:
VIII, 280 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 222
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Neue allgemeine Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Vollziehung der Neuen allgemeinen Bau-Ordnung, vom 23. November 1882
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
  • Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, vom 16. Dezember 1872
  • Auszug aus der deutschen Gewerbe-Ordnung, vom 21. Juni 1869 (§ 16 bis 28, 49 bis 52, 54, 145, 147, 151, 155)
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871
  • Auszug aus der Verfügung des Ministeriums des Innern a., betr. die Anwendung der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg, vom 14. Dezember 1871 (§ 1, 8, 16, 19)
  • Auszug aus der Württembergischen Gewerbe-Ordnung, vom 12. Februar 1862 (Art. 7)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern b., betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
  • Verfügung des Ministeriums des Innern c., betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage, vom 14. Dezember 1871
  • Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen, vom 19. Juni 1873
  • Königliche Verordnung, betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876
  • Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Gebrauch von Waffen u. s. w. (Art. 8, 10)
  • Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879
  • Verfügung des Ministeriums des Innern in Betreff der Reibfeuerzeuge, vom 15. Juni 1877
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Kaminfeger-Ordnung vom 3. Oktober 1876
  • Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882
  • Auszug aus dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (§ 330, 367 Ziff. 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, § 368 Ziff. 3 bis 8, § 369 Ziff. 3)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich (Polizeistrafgesetz), vom 27. Dezember 1871 (Art. 32, 49 Ziff. 6)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Art. 9, 10, 11, 14 bis 17)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
    
   
betr. die Anlegung von Dampfkesseln. 151 
§ 6. 
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so iſt der 
unterste derſelben in der Ebene des festgeſetzten niedrigsten Waſſer- 
standes anzubringen. Alle Probirhähne müſsen so eingerichtet ſein, 
daß man behufs Entfernung von Kesſelſtein in gerader Richtung 
hindurchstoßen kann. 
§ . 
(Waſserſtands marke.) Der für den Dampfkessel festgesetzte 
niedrigste Wasſerſtand iſt an dem Waſſerſtandsglaſe, sowie an der 
Kesſelwandung oder dem Keſſelmauerwerk durch eine in die Augen 
fallende Marke zu bezeichnen. 
§'8. 
(Sicherheitsventil.) Jeder Dampfkessel muß mit wenig- 
stens Einem zuverlässigen Sicherheitsventil versehen ſein. 
Wenn mehrere Kesſel einen gemeinſamen Dampfsammler haben, 
von welchem ſie nicht einzeln abgeſperrt werden können, so genügen 
für dieselben zwei Sicherheitsventile. 
Dampfſchiffs-, Lokomobil- und Lokomotivkeſſel müſſen immer 
mindestens zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfſchiffskeſſeln, 
mit Ausschluß derjenigen auf Seeſchiffen, iſt dem einen Ventil eine 
        
solche Stellung zu geben, daß die vorgeſchriebene Belaſtung vm 
Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müſſen jederzeit gelüftet werden können. 
Sie sind höchſtens ſo zu belaſten, daß ſie bei Eintritt der für den 
Kesſel festgeſetten Dampfspannung den Dampf entweichen laſſen. 
§ 9. 
(Manometer.) An jedem Dampfkessel muß ein zuverläsſiges 
Manometer angebracht sein, an welchem die feſtgeſetzte höchſte Dampf- 
spannung durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist. 
An Danmpfschiffskeſſeln müſſen zwei dergleichen Manometer 
angebracht werden, von denen ſich das eine im Geſsichtskreiſe des 
  
 
	        

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