Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

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Collection Object

Persistent identifier:
1559813065267
Title:
Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
Sub title:
nebst den neuesten Vollziehungsvorschriften und den weiteren auf die Bau- und Feuerpolizei beziehenden Gesetzen, Verordnungen u.s.w.
Author:
Schüz, Ludwig
Publisher:
Rieger
Place publish:
Stuttgart
Year of publication:
1882
Scope:
VIII, 280 S.
Language:
deutsch
Structure type:
Monograph
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
1J 222
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Title:
Verfügung des Ministeriums des Innern b., betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
Structure type:
Chapter

Table of contents

Table of contents

  • Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Neue allgemeine Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Vollziehung der Neuen allgemeinen Bau-Ordnung, vom 23. November 1882
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
  • Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, vom 16. Dezember 1872
  • Auszug aus der deutschen Gewerbe-Ordnung, vom 21. Juni 1869 (§ 16 bis 28, 49 bis 52, 54, 145, 147, 151, 155)
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871
  • Auszug aus der Verfügung des Ministeriums des Innern a., betr. die Anwendung der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg, vom 14. Dezember 1871 (§ 1, 8, 16, 19)
  • Auszug aus der Württembergischen Gewerbe-Ordnung, vom 12. Februar 1862 (Art. 7)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern b., betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
  • Verfügung des Ministeriums des Innern c., betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage, vom 14. Dezember 1871
  • Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen, vom 19. Juni 1873
  • Königliche Verordnung, betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876
  • Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Gebrauch von Waffen u. s. w. (Art. 8, 10)
  • Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879
  • Verfügung des Ministeriums des Innern in Betreff der Reibfeuerzeuge, vom 15. Juni 1877
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Kaminfeger-Ordnung vom 3. Oktober 1876
  • Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882
  • Auszug aus dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (§ 330, 367 Ziff. 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, § 368 Ziff. 3 bis 8, § 369 Ziff. 3)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich (Polizeistrafgesetz), vom 27. Dezember 1871 (Art. 32, 49 Ziff. 6)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Art. 9, 10, 11, 14 bis 17)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Farbinformation
  • Einband

Full text

betr. die lästigen ec. Anlagen. 183 
§ 31 der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1857. 
Wenn der mit der Beaufsichtigung der Dampfkessel beauftragte 
Sachverständige den Fortbetrieb eines Dampfkesſels gefährlich 
finden sollte, ſo hat er hievon dem Oberamte Anzeige zu machen, 
welches hierüber an die Kreisregierung zu berichten hat. In 
dringenden Fällen hat das Oberamt die Benützung des Keſſels 
bis auf weitere Verfügung der Kreisregierung einzustellen. 
§ 832 a. a. O. Im Fall einer eintretenden Exrploſion hat 
der Eigenthümer des Dampfkesſels sogleich Anzeige davon an die 
Ortspolizeibehörde, die letztere aber an das Oberamt zu machen. 
Soweit nicht die Fürſorge für Verwundete oder der Zweck der 
Verhütung weiteren Unglücks etwas zu thun gebietet, muß Alles 
in demselben Zuſtande und in derselben Lage belasſſen werden, 
wie es sich in Folge der Exploſion befindet, bis der Bezirks- 
polizeibeamte erſchienen iſt. 
Uebrigens hat sich der Bezirkspolizeibeamte ſo ſchnell als 
möglich an Ort und Stelle zu begeben, von dem Sachverhalt 
Einsicht zu nehmen und über den Erfund, sowie über alle von 
dem Eigenthümer, deſſen Arbeitern und anderen Perſonen zu be- 
kommenden Notizen ein Protokoll aufzunehmen und nach gesſchloſſener 
Unterſuchung an die Kreisregierung Vortrag zu erstatten. Der 
aufgestellte Sachverständige iſt wo immer möglich hiezu beizuziehen, 
jedenfalls aber demſelben unverweilt Nachricht zu geben. 
§ 30 der Instruktion vom 30. Januar 1858. 
Bei den ordentlichen und außerordentlichen Visitationen iſt 
das Augenmerk hauptsächlich auf diejenigen Anforderungen zu 
richten, welche in § 29 der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1857 
und § 12 der allgemeinen Vorſchriften vom 29. Mai d. J. her- 
vorgehoben sind, und es iſt im Wesentlichen das Gleiche zu beob- 
achten, was für die Untersuchung vor Benützung des Keſsſels vor- 
geſchrieben ist. 
Der Eigenthümer und der Heizer des Keſſels und erforderlichen 
Falls auch die Arbeiter ſind darüber zu vernehmen, ob die Kesſſel 
von Zeit zu Zeit gehörig gereinigt werden, und ob sich an dem 
  
  
 
        

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