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Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813065267
Titel:
Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
nebst den neuesten Vollziehungsvorschriften und den weiteren auf die Bau- und Feuerpolizei beziehenden Gesetzen, Verordnungen u.s.w.
Autor:
Schüz, Ludwig
Verleger/Verlag:
Rieger
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1882
Umfang:
VIII, 280 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 222
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Allgemeine Bau-Ordnung für das Königreich Württemberg
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Neue allgemeine Bau-Ordnung vom 6. Oktober 1872
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betr. die Vollziehung der Neuen allgemeinen Bau-Ordnung, vom 23. November 1882
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen, vom 23. November 1882
  • Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, vom 16. Dezember 1872
  • Auszug aus der deutschen Gewerbe-Ordnung, vom 21. Juni 1869 (§ 16 bis 28, 49 bis 52, 54, 145, 147, 151, 155)
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871
  • Auszug aus der Verfügung des Ministeriums des Innern a., betr. die Anwendung der deutschen Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg, vom 14. Dezember 1871 (§ 1, 8, 16, 19)
  • Auszug aus der Württembergischen Gewerbe-Ordnung, vom 12. Februar 1862 (Art. 7)
  • Verfügung des Ministeriums des Innern b., betreffend die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, vom 14. Dezember 1871
  • Verfügung des Ministeriums des Innern c., betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stauanlage, vom 14. Dezember 1871
  • Königliche Verordnung, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen, vom 19. Juni 1873
  • Königliche Verordnung, betreffend die Feuerpolizei, vom 21. Dezember 1876
  • Auszug aus dem Gesetz vom 1. Juni 1853, betreffend den Besitz und Gebrauch von Waffen u. s. w. (Art. 8, 10)
  • Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen, vom 7. September 1879
  • Verfügung des Ministeriums des Innern in Betreff der Reibfeuerzeuge, vom 15. Juni 1877
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Kaminfeger-Ordnung vom 3. Oktober 1876
  • Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, vom 24. Februar 1882
  • Auszug aus dem Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (§ 330, 367 Ziff. 4, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 15, § 368 Ziff. 3 bis 8, § 369 Ziff. 3)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich (Polizeistrafgesetz), vom 27. Dezember 1871 (Art. 32, 49 Ziff. 6)
  • Auszug aus dem Gesetz, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, vom 12. August 1879 (Art. 9, 10, 11, 14 bis 17)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
XVII. 
Kaiserl. Verordnung über das gewerbsmäßige 
Verkaufen und Feilhalten von Petroleum 
vom 24. Februar 1882 (R.-G.-Bl. S. 40). 
Wir Vilßelm, 
von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 5 des Ge- 
setzes vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen *) nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
ß 1. 
Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petro- 
leum, welches, unter einem Barometerstande von 760 mm, ſchon 
bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hundert- 
theiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen läßt, iſt 
nur in solchen Gefäßen gestattet, welche an in die Augen fallender 
*) Der oben angeführte § 5 lautet: „Für das Reich können 
durch Kaiserliche Verordnung mit Zuſtimmung des Bundesraths 
zu! Gthrpe der Gesundheit Vorschriften erlaſſen werden, welche 
erbieten : 
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petro- 
leum von einer beſtimmten Beſchaffenheit. 
  
  
  
 
	        

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