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Bauordnung vom 28. Juli 1910

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauordnung vom 28. Juli 1910

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813278566
Titel:
Bauordnung vom 28. Juli 1910
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1911
Umfang:
454 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 123
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Teil I: Gesetzestext
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Bauordnung vom 28. Juli 1910
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Schlussbestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Einband
  • Teil I: Gesetzestext
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis zur Bauordnung
  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Bauberechtigung und Bauvorschriften im allgemeinen
  • Anlage der Orte und Ortstraßen
  • Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten
  • Baulastenbuch
  • Zuständigkeit der Behörden, Verfahren und Kosten in Bausachen
  • Schlussbestimmungen
  • Alphabetisches Sachregister zur Bauordnung
  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
  • Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung. Vom 10. Mai 1911
  • Verfügung des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 2011
  • Editorische Notiz
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Artikel 124-126. 141 
/ 
für die örtliche Kontrolle bleibt dem Verordnungswege 
vorbehalten. 
(4) Den Aufwand auf die Anfertigung von Orts- 
bauplänen und die Festſtellung von Baulinien samt 
Höhenlagen hat die Gemeinde zu tragen. Erfolgt die 
Beſtimmung einer Baulinie auf den Antrag und im 
Intereſſe eines Bauenden, ſo können dieſem die durch 
ihn veranlaßten Kosten ganz oder teilweise auferlegt 
werden. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art:: 125. 
(1) Unter ländlichen Orten sind ſolche Orte und 
Ortsteile verſtanden, in denen der landwirtſchaftliche 
Betrieb vorherrscht. 
(2) Ob ein Ort oder Ortsteil ländlich iſt oder ob er 
dieſe Eigenschaft verloren hat, ist, soweit nicht die 
Ortsbauſatzung darüber Bestimmung trifft, von dem 
Bezirksrat festzuſtellen. Ebenso stellt der Bezirksrat 
feſt, ob in ländlichen Orten und Ortsteilen durch die 
herkömmliche oder durch Ortsbauſatzung vorgeſchriebene 
weiträumige Bauweise Gewähr für genügenden Licht- 
| 
| 
und Luftzutritt beſteht. Gegen den Beſchluß des Be- 
zirksrats steht namentlich dem Gemeinderat die Be- 
ſchwerde an das Ministerium des Innern nach Art. 115 
Abs. 3 und 4 zu. Nähere Bestimmungen können durch 
Verordnung getroffen werden. 
Art. 126. 
Durch Verordnung können im Rahmen dieſes 
Gesetes Vorſchriften über die Vornahme der Cröff- 
  
 
	        

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