digibus Logo
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Bauordnung vom 28. Juli 1910

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauordnung vom 28. Juli 1910

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813278566
Titel:
Bauordnung vom 28. Juli 1910
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1911
Umfang:
454 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 123
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Teil I: Gesetzestext
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Bauordnung vom 28. Juli 1910
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Einband
  • Teil I: Gesetzestext
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis zur Bauordnung
  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Bauberechtigung und Bauvorschriften im allgemeinen
  • Anlage der Orte und Ortstraßen
  • Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten
  • Baulastenbuch
  • Zuständigkeit der Behörden, Verfahren und Kosten in Bausachen
  • Schlussbestimmungen
  • Alphabetisches Sachregister zur Bauordnung
  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
  • Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung. Vom 10. Mai 1911
  • Verfügung des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 2011
  • Editorische Notiz
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

     
3() Bauordnung. - Dritter Abschnitt. 
  
   
in der Beſchwerde- 
inſtanz die Baugenehmigung erteilt, ſo ſteht auch ihm 
die Beſchwerde zu (Art. 115 Abs. 2 bis 4). 
Abänderung ſseines Beſchluſſes 
H| Art. 27. 
Als Ortsstraßen gelten auch Straßenteile und 
| I NIMW Straßenſtrecken; ebenſo stehen, wenn nichts Beſonderes 
I INN beſtimmt iſt, den Ortsstraßen oder öffentlichen Wegen 
MIIM“MII die öffentlichen Plätze gleich. 
IMI | Art. 28. 
Nebenberechtigten, die nach Gesſeß (Art. 1 Abſ.1) in. 
der Überbauung oder Benützung des Grundſtücks be-. | 
ſchränkt ſind, gebührt für dieſe Beſchränkung ihrer 
Rechte eine Entschädigung nur, soweit es in dieſem 
Gesetz beſtimmt iſt. 
   
       
Dritter Abſchnitt. | 
Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen 
Bauten. 
Erstes Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 29. 
    
    
Gesetzes gelten: 
1. alle Arten von Gebäuden; 
   
   
hörenden und nicht einen Bestandteil einer | 
   
       
      
    
      
     
     
   
Dem Eigentümer eines Grundſtücks und den 
  
  
(1) Als Bauten im Sinne der Vorſchriſten dieses 
2. alle sonstigen, dem Gebiet des Hochbaues ange- | 
 
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF (komprimiert) PDF (Originalgröße)
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

RIS

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Beschreibung der Einweihung des neuen Gebäudes der K. Polytechnischen Schule in Stuttgart
2 / 2.759
Konkurrenz-Entwürfe für ein Rathaus in Stuttgart
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.