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Bauordnung vom 28. Juli 1910

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauordnung vom 28. Juli 1910

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813278566
Titel:
Bauordnung vom 28. Juli 1910
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1911
Umfang:
454 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 123
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Teil II: Ausführungsbestimmungen
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Verfügung des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 2011
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Einband
  • Teil I: Gesetzestext
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis zur Bauordnung
  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Alphabetisches Sachregister zur Bauordnung
  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
  • Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung. Vom 10. Mai 1911
  • Verfügung des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 2011
  • Editorische Notiz
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

    
    
D 
F 
Verfügung des Ministeriums des Jnnern über 
Feuerungseinrichtungen. 
Vom 22. Januar 1911. (RegBl. S. 7.) 
Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung 
vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333) wird über die Her- 
stellung und Unterhaltung von Feuerungseinrichtungen, 
die entweder ſelbſt ein Bauwerk im Sinne des Art. 29 
der Bauordnung darstellen oder mit einem solchen fest 
verbunden sind, nachſtehendes verfügt: 
§:1. 
Offene Feuerungen einsſchließlich der Gas- 
feuerungen dürfen in ſolchen Gelaſſen nicht verwendet 
werden, in denen Garben, Stroh, Futter und andere 
leicht brennbare oder beſonders feuergefährliche Stoffe 
aufbewahrt oder verarbeitet werden, ouder in denen 
brennbare Gaſe und Dämpfe entstehen, oder leicht ent- 
zündliche Körper in ſtaubähnlichem oder faſerigem Zu- 
ſtande sich in dichten Mengen mit der Luft vermiſchen. 
§ 2. 
G e ſchlo ſſene Feuerungen dürfen in 
Scheuerräumen oder anderen in ähnlicher Weise be- 
nützten Gelassen nicht eingerichtet werden; in Stal- 
lungen sind sie nur dann zuläſsig, wenn Wände und 
 
	        

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