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Bauordnung vom 28. Juli 1910

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauordnung vom 28. Juli 1910

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813278566
Titel:
Bauordnung vom 28. Juli 1910
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1911
Umfang:
454 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 123
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Teil I: Gesetzestext
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Bauordnung vom 28. Juli 1910
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Stellung und Lage der Bauten und ihr Verhältnis zu den Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Einband
  • Teil I: Gesetzestext
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis zur Bauordnung
  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Bauberechtigung und Bauvorschriften im allgemeinen
  • Anlage der Orte und Ortstraßen
  • Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Stellung und Lage der Bauten und ihr Verhältnis zu den Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken
  • Ausführung der Bauten
  • Baulastenbuch
  • Zuständigkeit der Behörden, Verfahren und Kosten in Bausachen
  • Schlussbestimmungen
  • Alphabetisches Sachregister zur Bauordnung
  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
  • Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung. Vom 10. Mai 1911
  • Verfügung des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 2011
  • Editorische Notiz
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Artikel 33.934. 33 
nd die nötigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, 
der Gesundheit, der Sittlichkeit und des Anſstandes, 
ſowie zur Sicherung des fremden Eigentums und des 
öffentlichen Verkehrs zu treffen. 
Nähere Bestimmungen hierüber, namentlich auch 
über die erforderlichen Einrichtungen zum Schutze der 
bei der Ausführung von Bauten beschäftigten Per- 
ſonen, können durch Verordnung, Ortsbauſatzuung 
vder, ſoweit eine solche nicht besteht, auch durch polizei- 
liche Vorschrift gegeben werden. 
Art. 33. 
Bur Einhaltung der allgemeinen, im Geſet 
(Art. 1 Abſ. 1) enthaltenen, wie der im einzelnen Falle 
von f zuständigen Behörde auf Grund des Gesetzes 
getroffenen Beſtimmungen sind ohne Rücksicht darauf, 
ob eine baupolizeiliche Genehmigung erforderlich ist 
Ö oder nicht, ſowohl die Bauherren als deren Baumeister 
I und l royt s verpflichtet (Art. 120). 
: Die Verpflichtung zur Einhaltung der allge- 
meinen und unbedingt erteilten polizeilichen Vor- 
ſchriften (Abs. 1), sowie der allgemein anerkannten 
Regeln der Baukunst wird durch die polizeiliche Ge- 
(2) 
nehmigung und Beaufsichtigung eines Bauwerkes nicht 
berührt. 
Zweites Kapitel. 
Stellung uud Lage der Bauten und ihr Verhältnis zu den 
Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken. 
Y rt. 34. 
(1) Die Baulinie ts H 3t srevac, die vorbehaltlich 
der Bestimmungen in Abs. 3 mit Bauten nicht über- 
ſchritten werden darf. Wo eine Baulinie nicht beſteht 
Bauordnung. 3 
 
	        

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