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Bauordnung vom 28. Juli 1910

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauordnung vom 28. Juli 1910

Monografie

Persistenter Identifier:
1559813278566
Titel:
Bauordnung vom 28. Juli 1910
Untertitel:
Textausgabe
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1911
Umfang:
454 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 123
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Teil I: Gesetzestext
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Bauordnung vom 28. Juli 1910
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Stellung und Lage der Bauten und ihr Verhältnis zu den Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Einband
  • Teil I: Gesetzestext
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis zur Bauordnung
  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Bauberechtigung und Bauvorschriften im allgemeinen
  • Anlage der Orte und Ortstraßen
  • Polizeiliche Bestimmungen für die einzelnen Bauten
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Stellung und Lage der Bauten und ihr Verhältnis zu den Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken
  • Ausführung der Bauten
  • Baulastenbuch
  • Zuständigkeit der Behörden, Verfahren und Kosten in Bausachen
  • Schlussbestimmungen
  • Alphabetisches Sachregister zur Bauordnung
  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
  • Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung. Vom 10. Mai 1911
  • Verfügung des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 2011
  • Editorische Notiz
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
Artikel 62-65. 59 
Schöpfbrunnen, deren Sohle nicht höher als der Fried- 
hof liegt, ein Abſtand von wenigstens 20 Meter ein- 
gehalten werden. Auf Bauten und Brunnen, die für 
die Zwecke des Friedhofs dienen, finden dieſe Vor- 
ſchriften keine Anwendung. 
(2) Das Gleiche gilt bei Waſenplätzen. 
Art. 64. 
Durch Ortsbauſatzung und, soweit eine ſolche nicht 
beſteht, von der Baupolizeibehörde im einzelnen Fall 
kann über die Entfernung neuer Bauten von den in 
Art. 60 bis 63 bezeichneten Anlagen und von Lager- 
pläßen vorbehaltlich der ortsbauplanmäßigen Feſt- 
ſtellung von Baugrenzen (Art. 11 Abſ. 41 Bestimmung 
getroffen werden. 
Art. 65. 
(1) Das Bauen außerhalb des Gebietes des Orts- 
bauplans und, soweit ein solcher nicht beſteht, außer- 
halb des geſchloſſenen Wohnbezirks iſt von der Bau- 
polizeibehörde zu untersagen, wenn der Ausführung 
des Bauvorhabens feuer- oder geſundheitspolizeiliche 
oder erhebliche, durch Tatsachen begründete sitten- oder 
ſicherheitspolizeiliche Bedenken entgegenstehen. Gegen 
die Erteilung der Baugenehmigung steht auch dem Ge- 
meinderat das Recht der Beſchwerde (Art. 115 Abſ. 2 
bis 4) zu. z 
(2) Als außerhalb des Ortsbauplans gelegen ſind 
Grundstücke inſoweit anzuſehen, als sie entweder nicht 
in eine von Bauſtraßen umſchloſsene Fläche fallen oder 
von einer Baulinie mehr als 50 Meter, wagrecht 
gemeſſen, abſtehen. 
 
	        

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