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Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1560763807811
Titel:
Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
(Regier.-Blatt 1872. Nr. 35. S. 305)
Personen:
Bitzer, Friedrich
Herausgeber:
Bitzer, Friedrich
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'sche Buchhandlung
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1872
Sprache:
deutsch
Signatur:
1J 159
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1560763807811_1
Titel:
Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband]
Untertitel:
mit dem vollständigen Auslegungsmaterial und Erläuterungen nebst ausführlichem alphabetischem Sachregister
Herausgeber:
Bitzer, Friedrich
Jahrgang/Band:
Bd. 1
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'sche Buchhandlung
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1872
Umfang:
XI, 748 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 159
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Allgemeine Bemerkungen der Commissionen beider Kammern
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vortrag der Ministerien der Justiz und des Innern an die Ständeversammlung zu dem Gesetztes-Entwurfe über eine neue allgemeine Bauordnung
  • Motive
  • Allgemeine Bemerkungen der Commissionen beider Kammern
  • Von der Bauberechtigung und den Bauvorschriften im Allgemeinen (Art. 1 bis Art. 3)
  • Von der Anlage der Orte und den Ortstraßen (Art. 4 bis Art. 15)
  • Von den für die einzelnen Bauten maßgebenden polizeilichen Bestimmungen
  • Nachbarrechtliche Bestimmungen (Art. 56 bis Art. 73)
  • Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (Art. 74 bis Art. 95)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Berichtigungen des Gesetzestextes
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Motive. Nachbarrechtliche Bestimmungen. 13 
insoweit kann lediglich nur von einem Streit in der Sphäre des 
Privatrechts die Frage sein. Die Entscheidung eines solchen Streits 
iſt mithin für die Civilgerichte ausschließlich geeignet. 
Wenn also bei einem neuen Bauwesen von Anwendung der 
Grundsätze, welche zu Abwendung einer Feuersgefahr aufgestellt wur- 
den, die Frage ist, ſo kann nur allein die Verwaltungsjuſtiz die 
Frage entſcheiden, z. B. wie weit ein Gebäude von dem andern 
entfernt sein müsſſe, wo ein Kamin geführt oder ein Ofen gesetzt 
werden dürfe. Wenn hingegen von den gewöhnlichen Folgen des 
Eigenthums oder von besondern, durch Verträge erworbenen Re chten 
oder von Servituten die Frage entsteht, so ist, ſowie in allen S achen, 
welche der Willkühr der Privaten nicht zum unmittelbaren Besten 
des Staats entzogen sind, nur allein das Civilgericht competent. 
Wenn übrigens durch ein Geſetß der Baupolizei zugleich auch den 
Einzelnen besondere Rechte eingeräumt werden, so iſt das Baupolizei- 
geſeß in dieser Rücksicht als Gegenstand der Privatgeseßgebung zu 
betrachten, weil dadurch das Beſte des Staats nicht auf eine unmit- 
telbare, sondern auf eine mittelbare Weise befördert wird, und diese 
Versſchiedenheit das charakteristische Merkmal der Verschiedenheit zwischen 
ſpeziellem Subjectionsverhältniß und Privatrechten bildet. 
Wenn alſo z. B. in einem Gesetze über die Baupolizei ~ sei 
es ausdrücklich oder auf eine concludente Weiſe feſtgeſeht iſt, daß 
ein neues Gebäude, zum Vortheil des Nachbars, in einer bestimm- 
ten Entfernung von dem Gebäude oder Grundstück des Nachbars 
errichtet werden müsſe, so gehört diese Bestimmung, als die Rechte 
des Einzelnen zunächst betreffend, vor den Civilrichter. Wenn aber 
diese Beſtimmung nur zum Vortheil des Staats feſtgeseßt wird, und 
dieselbe nicht ohnehin schon in der Reihe der Privatrechte enthalten 
iſt, ſo iſt der Civilrichter überall nicht competent.“ 
Vgl. auch Seuffert, Handbuch des Civil-Prozeſſes Bd. 1, .S,.157. 
(Der Vorschlag in Bolley's Entwurf einer Civil-Prozeß-Ordnung Bd. 
2, S. 465, §. 43, läßt eine scharfe Abscheidung beider Gebiete ver- 
missen, und der Entwurf eines Landes-Cultur-Gesetzes, Art. 228, 
vgl. Art. 304, stellt ſich auf einen abweichenden Standpuntt.) 
Allgemeine §evethyz!! der Commiſſionen beider 
jammern. 
Allgemeine Bemerkungen zu dem Gesetzesentwurfe finden sich in 
dem über denselben zuerst erstatteten Berichte der Commission der Kammer 
der Standesherren für innere Verwaltung (ausgegeben den 5. März 
1870) * nicht. Dagegen enthält der Bericht der Baucommission der Kam- 
* Berichterstatter: Staatsminister Freiherr v. Linden; Mitberichterstatter: 
Staatsminister Freiherr v. Neurath. 
 
	        

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