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Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1560763807811
Titel:
Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
(Regier.-Blatt 1872. Nr. 35. S. 305)
Personen:
Bitzer, Friedrich
Herausgeber:
Bitzer, Friedrich
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'sche Buchhandlung
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1872
Sprache:
deutsch
Signatur:
1J 159
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1560763807811_1
Titel:
Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband]
Untertitel:
mit dem vollständigen Auslegungsmaterial und Erläuterungen nebst ausführlichem alphabetischem Sachregister
Herausgeber:
Bitzer, Friedrich
Jahrgang/Band:
Bd. 1
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'sche Buchhandlung
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1872
Umfang:
XI, 748 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 159
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Nachbarrechtliche Bestimmungen (Art. 56 bis Art. 73)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vortrag der Ministerien der Justiz und des Innern an die Ständeversammlung zu dem Gesetztes-Entwurfe über eine neue allgemeine Bauordnung
  • Motive
  • Allgemeine Bemerkungen der Commissionen beider Kammern
  • Von der Bauberechtigung und den Bauvorschriften im Allgemeinen (Art. 1 bis Art. 3)
  • Von der Anlage der Orte und den Ortstraßen (Art. 4 bis Art. 15)
  • Von den für die einzelnen Bauten maßgebenden polizeilichen Bestimmungen
  • Nachbarrechtliche Bestimmungen (Art. 56 bis Art. 73)
  • Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (Art. 74 bis Art. 95)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Berichtigungen des Gesetzestextes
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Art. 56. [57.] Ableitung des Dachwasſers. 457 
Vierter Abſchnitt. 
Uachbarrechtliche Beſtimmungen. * 
Art. 56. [57.] 
Ableitung des Dachwaſſers. 
Wird ein Gebäude so nahe an der Grenze des benachbarten 
Grundstücks errichtet, daß die Kante der Bedachung, von welcher der 
Regen abfällt, nicht wenigstens 0,, Meter von der Grenze abſsteht, 
so hat der Eigenthümer des Gebäudes die Dachtraufe in einer ſtets 
in gutem Zustand zu erhaltenden Rinne aufzufangen und auf seinem 
eigenen Grunde so abzuleiten, daß das benachbarte Grundstück nicht 
dadurch belästigt wird. 
Entwurf. 
Der Artikel stimmt, unter alleiniger Reduktion des Maaßes, mit dem 
Entwurf überein. 
Motive. 
Nach der Bauordnung S. 61 
Tit.: „Vom Traufrecht" 
soll der Bauende entweder sich ſelbſt zum Traufrecht (zum Traufraum) 1 !ſr 
Werkſchuh, erforderlichenfalls auch mehr als 1 1/2 Werkſchuh, völliglich liegen 
laſſen, oder aber sein Dachwasſer in einer eigenen Rinne, auf eine dem 
Nachbar unschädliche Weise, ausführen. (F. 1 und 2.) 
Kein Nachbar darf den andern mit der Traufe überrichten, daß sie auf 
desſen Dach fällt oder an seine Wand ſchlägt, und bei gemeinſchaftlichen 
Winkeln sollen die Träufe in die Mitte derſelben gerichtet werden, daß kei- 
ner der Nachbarn Schaden leidet. (§ 3.) 
Weishaar, Privat-Recht Bd. 2, § 529; 
Reyſcher, Privat-Recht Bd. 2, §. 284, Note 2. 
Der bekannte Rechtssſat, daß der Eigenthümer eines Gebäudes nicht 
befugt ist, die Dachtraufe auf das benachbarte Grundstück fallen zu laſſen, 
führt von ſelbſt dahin, daß der Bauende entweder mit seinem Gebäude von 
der Eigenthumsgrenze soweit entfernt bleiben muß, daß die Dachtraufe noch 
diesſeits der Grenze auffallen kann, oder daß er, wenu er näher an die 
Grenze bauen will, das Dachwasſer in einer Rinne auffangen und auf sei- 
nem Boden ausführen muß. Die Bauordnung enthält aber noch die weitere 
poſitive Vorschrift, daß jene Entfernung des Gebäudes von der Grenze (bei 
deren Einhaltung die Anlegung einer Rinne überflüssig ist) wenigstens 1 !ſs 
Schuh, unter Umständen sogar noch mehr, betragen muß. Jm Sinne der 
Bauordnung ist die Entfernung ohne Zweifel von der äußern Seite der 
dem Nachbar zugekehrten Mauer zu berechnen, nicht von der Kante des 
Daches an, von welcher die Traufe abfällt. 
Die früheren Entwürfe variiren über das Maß der Entfernung. Nach 
* Die allgemeinen Motive zu dieſem Abſchnitt vgl. S. 1, zu Art. 1 S. 22. 
 
	        

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