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Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1560763807811
Titel:
Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
(Regier.-Blatt 1872. Nr. 35. S. 305)
Personen:
Bitzer, Friedrich
Herausgeber:
Bitzer, Friedrich
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'sche Buchhandlung
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1872
Sprache:
deutsch
Signatur:
1J 159
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1560763807811_1
Titel:
Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband]
Untertitel:
mit dem vollständigen Auslegungsmaterial und Erläuterungen nebst ausführlichem alphabetischem Sachregister
Herausgeber:
Bitzer, Friedrich
Jahrgang/Band:
Bd. 1
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'sche Buchhandlung
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1872
Umfang:
XI, 748 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 159
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Kapitel

Titel:
Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (Art. 74 bis Art. 95)
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vortrag der Ministerien der Justiz und des Innern an die Ständeversammlung zu dem Gesetztes-Entwurfe über eine neue allgemeine Bauordnung
  • Motive
  • Allgemeine Bemerkungen der Commissionen beider Kammern
  • Von der Bauberechtigung und den Bauvorschriften im Allgemeinen (Art. 1 bis Art. 3)
  • Von der Anlage der Orte und den Ortstraßen (Art. 4 bis Art. 15)
  • Von den für die einzelnen Bauten maßgebenden polizeilichen Bestimmungen
  • Nachbarrechtliche Bestimmungen (Art. 56 bis Art. 73)
  • Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (Art. 74 bis Art. 95)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Berichtigungen des Gesetzestextes
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

  
Art. 74. [76.] Abgrenzung zwiſchen den Civilgerichten u. Verwallungsbeh. 625 
Fünfter Abſchnitt. 
Von der Zuſtändigkeit der Behörden und dem Verfahren in 
Bauſachen. 
Art. 74. [76.] 
Abgrenzung zwiſchen den Civilgerichten und den Ver- 
waltungsbeamten. 
Die Entscheidung der Streitigkeiten, welche die nachbarrechtlichen 
Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 56-73, vergl. mit Art. 1) be- 
treffen, kommt den bürgerlichen Gerichten zu. 
Für die Anwendung der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ſind 
die Verwaltungsbehörden (Polizei- und Verwaltungsjuſtiz-Stellen) zu- 
ſtändig. 
Entwurf. 
Art. 76. 
Die Entscheidung der Streitigkeiten über die Auslegung und Anwen- 
dung der nachbarrechtlichen Bestimmungen dieſes Geſehßes (Art. 57-75, 
vgl. mit Art. 1) kommt den Civilgerichten zu. 
_ HFuür die Auslegung und Vollziehung der übrigen Vorſchriften dieses 
Geſetes dagegen ſind lediglich die Verwaltungsbehörden (Polizei- und Ver- 
waltungsjuſtiz-Stellen) zuſtändig. 
Motive. 
Der Entwurf hat alle streng privatrechtlichen Beſtimmungen von den 
dem Gebiet des öffentlichen Rechts angehörigen Normen genau ausgeschieden 
und in dem vierten Abſchnitt zuſammengestelle Die Competenz-Beſstim- 
mungen des vorliegenden Artikels entsprechen daher dem in Württemberg 
allgemein geltenden Grundsatz , daß über Gegenstände des Privatrechts die 
Civilgerichte, über Angelegenheiten des öffentlichen Rechts aber die Verwal- 
tungsbehörden, und zwar je nach der Lage der Verhältnisse im einzelnen 
Fall und den dießfalls geltenden allgemeinen Normen die Verwaltungsbe- 
hörden im engeren Sinne, oder die Verwaltungsjuſtizbehörden zu entſchei- 
en haben. 
Demgemäß haben dann, wenn bei der Vollziehung der polizei- 
li ch en Vorschriften des Entwurfs, abgeſehen von den nachbarrechtlichen 
Bestimmungen desselben, andere, unzweifelhaft privatrechtliche 
Verhältnisse, wie z. B. die Eig enthumsgrenz en oder die Eriſtenz, be- 
ziehungsweise die Ausdehnung gewisser, der Privatübereinkunft üb er- 
laſſener Fuge ſt ä ndnisſe in Beziehung auf die Durchführung der G e- 
bäudeabstände in Frage kommen, hierüber nach wie vor nicht die 
Verwaltungsbehörden, sondern nur die Civilgerichte zu ent- 
Bitz er, Bauordnung. 40 
  
  
  
 
	        

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