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Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1560763807811
Titel:
Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
Untertitel:
(Regier.-Blatt 1872. Nr. 35. S. 305)
Personen:
Bitzer, Friedrich
Herausgeber:
Bitzer, Friedrich
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'sche Buchhandlung
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1872
Sprache:
deutsch
Signatur:
1J 159
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1560763807811_1
Titel:
Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband]
Untertitel:
mit dem vollständigen Auslegungsmaterial und Erläuterungen nebst ausführlichem alphabetischem Sachregister
Herausgeber:
Bitzer, Friedrich
Jahrgang/Band:
Bd. 1
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'sche Buchhandlung
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1872
Umfang:
XI, 748 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 159
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Monografien

Vorwort

Titel:
Vorwort
Strukturtyp:
Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg
  • Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg [Hauptband] (Bd. 1)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vortrag der Ministerien der Justiz und des Innern an die Ständeversammlung zu dem Gesetztes-Entwurfe über eine neue allgemeine Bauordnung
  • Motive
  • Allgemeine Bemerkungen der Commissionen beider Kammern
  • Von der Bauberechtigung und den Bauvorschriften im Allgemeinen (Art. 1 bis Art. 3)
  • Von der Anlage der Orte und den Ortstraßen (Art. 4 bis Art. 15)
  • Von den für die einzelnen Bauten maßgebenden polizeilichen Bestimmungen
  • Nachbarrechtliche Bestimmungen (Art. 56 bis Art. 73)
  • Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (Art. 74 bis Art. 95)
  • Alphabetisches Sachregister
  • Berichtigungen des Gesetzestextes
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

    
  
    
IV Vorwort. 
Eine Anleitung zum richtigen Verständniſſe wird deßhalb nur 
durch eine ſolche Ausgabe des Gesetzes zu erzielen Fein, welche Jeden, 
der über Sinn und Tragweite des Gesetzes unterrichtet ſein wünſcht, 
in den Stand setzt, auf dem leichteſten Wege sich selbſt ein sicheres 
Urtheil zu bilden. Diesem Streben gegenüber bietet aber die Art des 
Zuſtandekommens des neuen Geſeßes manche Schwierigkeiten dar. 
Der Entwurf desſſelben wurde, mit ausführlichen Motiven ver- 
sehen, zuerſt im Jahre 1868 bei der Kammer der Standesherren 
eingebracht. Ein umfassender Bericht der Commission derselben für 
Gegenstände innerer Verwaltung vom 5. März 1870 beleuchtete den 
Entwurf und beantragte vielfache Abänderungen. Nachdem dieser Be- 
richt zu einem großen Theile berathen war, wurde die Berathung im 
Oktober 1870 in Folge der Auflöſung der Ständeverſammlung abge- 
brochen und der Geseßesentwurf zu Anfang des Jahres 1871 in der 
früheren Faſſung bei der Kammer der Abgeordneten eingebracht. 
Die von dieſer gewählte Baucommission erstattete über den Entwurf 
den 8. Dezember 1871 einen neuen umfassenden Bericht, bei welchem 
ſie den Bericht der Commission der Kammer der Standesherren vom 
Jahre 1870 zu Grunde legte und beantragte zahlreiche Abänderungen, 
Die Berathung in der Kammer der Abgeordneten begann am 14. De- 
zember 1871 und es wurden hier nicht nur viele Amendements ge- 
stellt und begründet, und theils abgelehnt, theils angenommen, ſon- 
dern es wurden auch häufig von Abgeordneten Bemerkungen mit der 
ausgeſprochenen Absicht gemacht, daß hiedurch Anhaltspunkte für die 
Auslegung des Gesſetes gegeben werden Jollen. 
Während der Berathungen ergab sich die Nothwendigkeit, über 
einzelne besonders wichtige und zweifelhafte Punkte einen weiteren 
Bericht der Commission einzufordern, welcher von derselben am 31. Ja- 
nuar 1872 erstattet wurde. 
Nachdem die Berathung des Gesehesentwurfs von der Kammer 
  
 
	        

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