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Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

Monografie

Persistenter Identifier:
1568624571367
Titel:
Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung
Autor:
Adam, Albert Eugen
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1919
Umfang:
233 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 55
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
1. Flitterwochen. 1819-1821
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung
  • Einband
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorwort
  • 1. Flitterwochen. 1819-1821
  • 2. Ruhige Fahrt. 1821-1830
  • 3. Stürmische See. 1830-1838
  • 4. Im alten Fahrwasser. 1839-1848
  • 5. Umsturz und Neubau. 1848-1849
  • 6. Drei Landesversammlungen und sechs Verfassungsentwürfe. 1849-1850
  • 7. Reaktion. 1851-1864
  • 8. Neues Leben. 1864-1870
  • 9. Ins Deutsche Reich. 1871-1894
  • 10. Unter volksparteilicher Führung. 1895-1912
  • 11. Im Weltkrieg. 1913-1918
  • 12. Staatsumwälzung. 1918-1919
  • Inhaltsverzeichnis
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

  
nach sremden Muſtern ſtatifinden follten, ſondern altſtändiſche Ver- 
tretungen; die württembergiſche Verfaſſung dagegen brachte eine moderne 
Volksvertretung, 2 senlativverfaſſung, nach engliſch-franzöſiſchem 
Muſter. Ein Ede in der württembergiſchen Verfaſſung war die 
von ihr in § 28 ,in i vollen Umfang gewährte“ Preßfreiheit, das 
Lebensprinzip des ko tionellen Staates und die Grundlage jedes 
Fortschrittes. Die Zensur war bereits durch das Preßgeſetz vom 
30. Januar 1817 aufgehoben und die durch die Preſſe begangenen 
Verfehlungen nur den gewöhnlichen Strafgeſetzen und den ordentlichen 
Gerichten unterſiellt worden. Die Uarlsbader Beſchlüſſe ordneten da- 
gegen die Zenſur an für alle Zeilſchriften und für alle Bücher unter 
20 Bogen und machten überdies den Bundesstaat ſelbſt haftbar für 
derartige Schriften, wenn dadurch „die Würde oder Sicherheit anderer 
Bundesſtaaten verletzt, die Verfaſſung oder Verwaltung (!) derselben 
angegriffen wird“. Es war freilich, wie Schlayer als Abgeordneter 
am 9. Augufſt 1858 bemerkt hat, „ein wunder Punkt in der württ. 
Verfaſſungsgeſchichte", daß die Verfaſſungsurkunde vom 25. September 
1819 die Preßfreiheit in vollem Umfang zuſicherte, während doch 
5 Tage zuvor der württ. Geſandte am Bundestag einem Bundesbeſchluß 
zugestimmt Hatte, der gerade das Gegenteil ausſprach! Auch die un- 
erträgliche Knebelung der Universitäten durch die Karlsbader Beſchlüſſe 
widerſprach zwar nicht dem Worllaut unſerer Verfaſſung, aber doch 
der darin zugesicherten Gewiſſens-,, Denk- und Bildungsfreiheit. 
Die Frage war, ob die württ. Verfaſſung sich werde durchsetzen 
gegen die Karlsbader Beſchlüſſe. Zum Schutze der jungen Verfasſſung 
war es gewesen, daß Usnig Wilhelm seine Reiſe am 26. September 
1819 nach Warſchau unternommen zum Uaiſer von Rußland, seinem 
Vetter und Schwager; und er erreichte, daß Alexander, obschon mit 
Wilhems Haltung nicht mehr ganz eiaverſtanden, ein Rundſchreiben 
an seine Gesandten in Deuſchland exließ, worin er die konsſtitutionellen 
Staaten seiner Unterstützung gegen OÖſterreich verſicherte. Um Bundes- 
tag ließ König Wilhelm zu den Karlsbader Beſchlüſſen erklären, daß 
ein Einſchreiten des Bundes gegen die Verfaſſungen nur angezeigt 
sei, wenn der beteiligte Bundesstaat darum bitte; der Beſchluß 
gegen die Universitäten sei für Württemberg gegenſtandslos ; beim 
Beſchluß über die Preſſe wurde von ihm abgelehnt die Verantwert- 
lichkeit des Bundesſtaates für die unter seiner Oberaufsicht erſcheinen- 
den Schriften; bei dem über die Zentralunterſuchungskommiſssion ließ 
er (wie andere Bundesfürsten) das zu faſſende Urteil den Candesgerichten 
vorbehalten.!) Calſächlich wurde den Karlsbader Beſchlüſſcn noch 
geringere Wirksamkeit zuerkannt. Die Zenſur war in inneren Angelegen- 
heiten mild; freilich in auswärtigen strenger. Als der Zenſor den 
Abdruck einer Eingabe der Stadt Eßlingen vom 7. Oktober 1849 
durchgehen ließ, worin zwar Dank für die Verfaſſung ausgeſprochen 
     
           
:) Engen v. Schneider in. den Württ. Vierteljahrsheften 1916, 542. 
 
	        

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