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Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

Collection Object

Persistent identifier:
1568624571367
Title:
Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung
Author:
Adam, Albert Eugen
Publisher:
Kohlhammer
Place of publication:
Stuttgart
Year of publication:
1919
Extent:
233 S.
Language:
german
Structure type:
Monograph
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
1J 55
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Collection Object

Title:
1. Flitterwochen. 1819-1821
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • Preface
  • 1. Flitterwochen. 1819-1821
  • 2. Ruhige Fahrt. 1821-1830
  • 3. Stürmische See. 1830-1838
  • 4. Im alten Fahrwasser. 1839-1848
  • 5. Umsturz und Neubau. 1848-1849
  • 6. Drei Landesversammlungen und sechs Verfassungsentwürfe. 1849-1850
  • 7. Reaktion. 1851-1864
  • 8. Neues Leben. 1864-1870
  • 9. Ins Deutsche Reich. 1871-1894
  • 10. Unter volksparteilicher Führung. 1895-1912
  • 11. Im Weltkrieg. 1913-1918
  • 12. Staatsumwälzung. 1918-1919
  • Contents
  • Greyscale card
  • Cover

Full text

  
. 9 -s 
die Regierung ſelbſt zur Übernahme dieser Aufgaben auf den Staat bereit 
war. Weniger Lob verdient die Juſtiznovelle vom 15. Novbr. 1822. 
Sie trug den von den Ständen auf dem Gebiet der Juſtiz „im Sinne 
altwürttembergiſcher Ansichten und Vorurteile" gefaßten Beſchlüſſen 
Rechnung und brachte neben einigen Fortschritten auch überwiegende 
Rückſchritte, vor allem eine Ausdehnung des ſchriftlichen Verfahrens 
vor den Bezirksgerichten an Stelle des durch das Edikt von 1818 als 
Regel eingeführten mündlichen Verfahrens.!) 
Bei der Erörterung der freien Schiffahrt auf Neckar und Rhein 
durch den neuen Kanal bei Heilbronn regte Frh. v. Cotta namens 
der Finanzkommission die Verbindung des Rheins mit der Donan 
durch den Neckar an. Doch Finanzminister Wéckherlin erklärte diesen 
Kanal für unausführbar oder doch allzu koſthar. Die 2. Kammer 
gab daher der Anregung keine Folge. So blieb dem 20. Jahrhundert 
die Verwirklichung des Planes vorbehalten. - 
Die Bemühungen der Regierung um eine Zoll- und Handels- 
einigung zunächſt mit den deutschen ‘Nachbarſtaaten fand ganz den 
Beifall der Kammer. Die ſständiſche Einwilligung zu erteilen zu dem 
mit Bayern abgeſchloſſenen Jurisdiktionsvertrag bevollmächtigte die 
Uammer den Ständiſchen Ausſchuß auf Antrag der Regierung. 
Sonſt beschäftigte sich die Kammer kaum mit auswärtigen Fragen. 
Die Untersuchung, ob die vom Bund angeordnete Zenſur mit der 
Verfaſſung übereinstimme, beschloß fie einer beſgnderen Kommission 
zu übertragen. Doch diese Kommission wurde nie gewählt. Die Zen- 
ſur dauerte fort, aber die Stände schwiegen. Ein Drang nach deutscher 
Einheit war damals kaum im Land vorhanden. Nach den Zuſtänden 
im alten Deutſchen Reich sehnte sich niemand; und was der Deutſche 
Bund bot, konnte das Volk nur abſchrecken. 
Von den Zuſagen der, Verfaſſungsurkunde wurde auf dem ersten 
Candtag ferner erfüllt die Übergabe der Staatsſchuldenverwaltung an 
die Stände und die Ubernahme der : Schulden der neuen Candesteile 
auf den Staat. Letztere hat auch die folgenden Landtage und den 
Ständiſchen Ausschuß noch zehn Jahre beſchäftigt. Dagegen ist die 
im Grundgesetz zugesagte Ausscheidung des KRirchengutes zwar ſofort 
mit großem Eifer in Angriff genommen, aber wegen der unüberwind- 
lichen Schwierigkeiten nicht zuſtande gebracht worden. Dem darauf 
i. I. 1830 von beiden Kammern gestellten, i. J. 1833 erneuerten Antrag, 
der evangeliſchen Kirche statt der wirklichen Ausſcheidung eine dem 
Reinertrag von 1805, dem letzten Jahr vor der Einziehung des Kirchen- 
gutes, entsprechende Rente auf den Staatsdomänen einzuräumen, hat 
die Regierung nicht entsprochen. Der anfängliche Eifer ist dann er- 
kaltet, als man sich überzeugte, daß jener Reinertrag für die steigen- 
den Bedürfniſſe gar nicht mehr hinreichen würde und daß auch ohne 
Ausſcheidung die Mittel für die kirchlichen Bedürfnisſſe von Regierung 
!) R. Mohk in der Festschrift von 1841 S. 79. 
Ad am, Württ. Verfassung. 
 
	        

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