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Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

Collection Object

Persistent identifier:
1568624571367
Title:
Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung
Author:
Adam, Albert Eugen
Publisher:
Kohlhammer
Place of publication:
Stuttgart
Year of publication:
1919
Extent:
233 S.
Language:
german
Structure type:
Monograph
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
1J 55
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Collection Object

Title:
10. Unter volksparteilicher Führung. 1895-1912
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • Preface
  • 1. Flitterwochen. 1819-1821
  • 2. Ruhige Fahrt. 1821-1830
  • 3. Stürmische See. 1830-1838
  • 4. Im alten Fahrwasser. 1839-1848
  • 5. Umsturz und Neubau. 1848-1849
  • 6. Drei Landesversammlungen und sechs Verfassungsentwürfe. 1849-1850
  • 7. Reaktion. 1851-1864
  • 8. Neues Leben. 1864-1870
  • 9. Ins Deutsche Reich. 1871-1894
  • 10. Unter volksparteilicher Führung. 1895-1912
  • 11. Im Weltkrieg. 1913-1918
  • 12. Staatsumwälzung. 1918-1919
  • Contents
  • Greyscale card
  • Cover

Full text

  
  
  
  
Damit war auch § 78 der Verfaſſungsurkunde vollzogen. Der Ge- 
setzesentwurf gab der 2. Kammer zugleich Anlaß zu der Bitte um 
baldige Vorlage eines Verfassungsgesetzes, das das Uönigliche Plazet 
zugunsten der Evangelischen Kirche ebenso beschränke, wie es zugunsten 
der katholischen Kirche ſchon durch das Gesetz von 1862 (S. 129) ge- 
schehen iſte Ein Antrag Viktor Rembolds, das landesherrliche Plazet 
ganz zu beseitigen, war nur vom Zentrum unterſtützt, von allen üb- 
rigen Seiten abgelehnt worden. Aber auch der von der 2. Kammer 
beschlossenen Bitte iſt bis 1918 von der Regierung nicht entsprochen 
worden. 
Schon bei Beginn des Landtags hatte die Regierung auch einen 
Entwurf vorgelegt, der für Städte mit über 10 000 Einwohnern die 
Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher beseitigen wollte. Piſchek, der 
neue Minister des Innern, dachte freier als sein Vorgänger Schmid; 
zugleich stach sein freundliches und liebenswürdiges Wesen angenehm 
ab von dem Donnern und Blitzen seines Vorgängers.') Neuere Vor- 
fälle, besonders in Heilbronn, hatten viele aus Anhängern zu Gegnern 
der Lebenslänglichkeit gemacht; deren Abſchaffung war weiter vorbe- 
reitet worden durch die Verleihung von Penſionsrechten an die Körper- 
ſchaftsbeamten. Die Abschaffung fand daher in der 2. Kammer keine 
Gegner. Um sd allgemeiner war der Widerspruch gegen den Vor- 
ſchlag der Regierung, die Wahl von den Gemeindebürgern weg auf 
die Gemeindekollegien zu übertragen; die Kammer lehnte diesen Vor- 
schlag ab und verlangte mit allen Stimmen gegen 9 Privilegierte eine 
neue Vorlage, welche die Lebenslänglichkeit der Ortsvorsteher für sämt- 
liche Gemeinden beseitige, aber ihre unmittelbare Wahl durch die Ge- 
meindebürger beibehalte. Die Regierung entsprach diesem Wunſch 
unterm 23. Juni 1897. Ihre Vorlage wurde von der 2. Kammer 
mit allen gegen 8 Stimmen angenommen. Aber die 1. Kammer ging 
gar nicht auf die Beratung des Entwurfes ein; die Lebenslänglichkeit 
der Ortsvorsteher erschien ihr als das einzige konservative Gegengewicht 
gegen den demokratischen Aufbau der Gemeindeverfaſſung Württem- 
bergs; sie könne daher nur dann entbehrt werden, wenn zugleich die 
übrige Gemeindeverfaſſsung umgestaltet werde, wozu es auch aus anderen 
Gründen doch bald kommen müsse. So blieb dieser. alle Programm- 
punkt der Volkspartei abermals unerfüllt, und es stieg ihre Erbitterung 
gegen die 1. Kammer. 
Einen neuen Verfassungsentwurf über die Zuſammensetzung des 
Landtages legte die Regierung erſt am 29. Juni 1897 vor nach neuen 
Besprechungen mit Ritterschaft und Standesherren. Endlich hatte 
Mittnacht erkannt, daß nur die 2. Kammer als reine Volkskammer 
Aussicht auf Annahme mit der nötigen Zweidrittelmehrheit habe; er 
verzichtete darum auf das bisher für die 2. Kammer stets verlangte 
konservative Element und verlegte es in die 1. Kammer durch Ver- 
1) Payer i. I. 1911. Prot. 92, 1782. 
     
    
    
  
  
  
  
       
    
  
  
  
     
     
      
    
  
     
   
     
    
  
 
	        

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