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Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung

Monografie

Persistenter Identifier:
1568624571367
Titel:
Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung
Autor:
Adam, Albert Eugen
Verleger/Verlag:
Kohlhammer
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1919
Umfang:
233 S.
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1J 55
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
3. Stürmische See. 1830-1838
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung
  • Einband
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorwort
  • 1. Flitterwochen. 1819-1821
  • 2. Ruhige Fahrt. 1821-1830
  • 3. Stürmische See. 1830-1838
  • 4. Im alten Fahrwasser. 1839-1848
  • 5. Umsturz und Neubau. 1848-1849
  • 6. Drei Landesversammlungen und sechs Verfassungsentwürfe. 1849-1850
  • 7. Reaktion. 1851-1864
  • 8. Neues Leben. 1864-1870
  • 9. Ins Deutsche Reich. 1871-1894
  • 10. Unter volksparteilicher Führung. 1895-1912
  • 11. Im Weltkrieg. 1913-1918
  • 12. Staatsumwälzung. 1918-1919
  • Inhaltsverzeichnis
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

  
  
  
I 38 --- 
Der Usnig erſchreckt, durch den Ausfall der Wahlen, zog nun die 
Zügel schärfer an. Auf seinen Befehl mußte Kapff schon am 16. Januar 
1832 durch Rundschreiben die Bildung von Vereinen zur Beratung 
landständiſcher Angelegenheiten und zur Belehrung von oder Rücksprache 
mit Abgeordneten verbieten; vor den Wahlen seien sie nur geduldet 
worden, nach den Wahlen seien sie verfaſſungswidrig. Da das Rund- 
ſchreiben nicht geheim und nicht unangefochten geblieben, so wurde 
das Verbot durch eine Kgl. Verordnung vom 21. Februar 1832 feier- 
lich widerholt auf Gutachten des Geheimen Rats, der zwar den fühl- 
baren Mangel der Gesetzgebung über Vereine bedauerte, aber jetzt 
entgegen seiner Ansicht vom verwichenen Oktober einmütig erklärte, 
daß alle Vereine zu ihrem Bestehen der Bestätigung bedürften.!) Doch 
mit Grund wurde die Rechtsgültigkeit des Verbotes auch fernerhin 
bestritten. Die Berufung des neuen Landtags schob der Usnig nun 
erſt: recht hinaus. Dazu riet auch die Rücksicht auf die Großmächte, 
die ein besonders wachſames Auge auf die konstitutionellen Staaten 
hatten, und der Wunſch, das Einschreiten des Bundestags bei den 
unausbleiblichen Zuſammenstsßen mit der Opposition zu vermeiden. 
Und da die Steuern bis zum 30. Juni 1833 bewilligt waren, eilte 
es auch verfaſſungsmäßig nicht mit der Berufung. 
Um so mehr drängten die Neugewählten. In Baden und 
Baxern konnte die Opposition auf dem Landtag ihre Ansichten und 
Wöünſche in umfaſsendster Weiſe vorbringen; in Württemberg fehlte 
diese Bühne. Jetzt wurde auch der Ständische Ausſchuß heftig an- 
gegriffen, weil er es ablehnte, seinerseits die Regierung um Berufung 
des Landtags zu bitten. Sein Weiterbestehen nach Ablauf der Wah 
periode wurde nun für verfaſſungswidrig erklärt; nach der Verfaſſungs- 
urkunde § 190 ohne zureichenden Grund. Auch hatte die Regierung 
ſchon i. I. 1824 der Kammer ihre Ansicht dahin erklärt, daß die Wirk- 
samkeit des Ständiſchen Ausschuſſes nicht erlsſche mit Ablauf der Wahl- 
periode, sondern erſt mit Ersffnung des neuen Landtags; darnach war 
auch vom Ständiſchen Ausschuß verfahren worden. Beides blieb ohne 
Widerspruch des Landtags; auch Uhland hat kein Bedenken getragen, 
noch i. J. 1826 im Ständiſchen Ausschuß mitzuwirken, trotzdem die 
Wahlperiode i. JI. 1825 abgelaufen war. Ebenso wurde später stets 
verfahren. 
f hte? lud man denn sämtliche Kammermitglieder ein, am 30. April 
1832 in Bad Ball sich einzufinden, um sich näher kennen zu lernen 
und zu besprechen. Es kamen aber fast nur Anhänger der Bewegungs- 
partei, und es entwickelte sich daraus eine förmliche Beratung mit 
Protokollführern unter Vorsitz Schotts. Mit allen gegen drei Stimmen 
wurde eine, von Menzel verfaßte, öffentliche Erklärung der „Vater- 
landsfreunde“ unterzeichnet, worin gesagt war, daß die Gewähltenin 
den wohlbegründeten Wünſchen des Volkes, vor allem nach Berufung. 
!) Geh. Rats Protokoll vom 4. Februar 1832. 
 
	        

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