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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_1
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1 Allgemeines
  • Par. 2 Zulassung
  • Par. 3 Meldung
  • Par. 4 Die Dissertation
  • Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß
  • Part. 6 Beurteilung der Dissertation
  • Par. 5 [7] Mündliche Prüfung
  • Par. 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse
  • Par. 9 Vervielfältigung der Dissertation
  • Par. 10 Doktordiplom
  • Par. 11 Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung
  • Par. 12 Abweichung von der Promotionsordnung
  • Par. 13 Promotionsgebühren
  • Par. 14 Entziehung des Doktorgrades
  • Par. 15 Ehrenpromotion
  • Par. 16 Erneuerung der Verleihung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß 
1. Das Rektoramt überweist das Gesuch, wenn sich bei der 
Überprüfung keine Bedenken ergeben, an die zuständige 
Fakultät. Diese kann das Gesuch über das Rektoramt an 
eine andere Fakultät weiterleiten. In Zweifelsfällen ent- 
scheidet der Kleine Senat, welcher Fakultät das Gesuch 
endgültig zuzuweisen ist; 
2. a) Die Fakultät bestellt einen Prüfungsaussschuß. Dieser 
besteht aus dem Dekan oder seinem Stellvertreter als 
Vorsitzendem, einem Hauptberichter und einem oder in 
Sonderfällen zwei Mitberichtern, ferner in den unter 
Par. 7, Abs. 4, angegebenen Fällen aus zwei Fachvertre- 
tern für Nebenfächer; 
b) Hauptberichter soll im allgemeinen ein ordentlicher 
oder ein außerordentlicher Professor. der Fakultät sein. 
Hauptberichter können auch Dozenten nach mindestens 
3jähriger Tätigkeit als Dozenten oder Gastprofessoren 
der Fakultät sein, wenn sie hauptberuflich an der Hoch- 
schule tätig sind und den Bewerber bei seiner Arbeit 
wissenschaftlich beraten haben; 
c) Die Mitberichter und die allenfalls benötigten Fach- 
vertreter für Nebenfächer werden dem Kreis der Profes- 
soren und Dozenten entnommen, denen das Recht des 
Hauptberichters zusteht. Sie können aber auch einer an- 
deren Fakultät oder einer anderen Hochschule ange- 
hören; 
d) Auf besonderen Beschluß der Fakultät kann auch Ho- 
norarprofessoren und Dozenten der gleichen Fakultät, 
die nicht hauptberuflich an der Technischen Hochschule 
tätig sind, das Recht zuerkannt werden, Haupt- oder Mit- 
berichter zu sein: 
Q
	        

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