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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_1
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Part. 6 Beurteilung der Dissertation
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1 Allgemeines
  • Par. 2 Zulassung
  • Par. 3 Meldung
  • Par. 4 Die Dissertation
  • Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß
  • Part. 6 Beurteilung der Dissertation
  • Par. 5 [7] Mündliche Prüfung
  • Par. 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse
  • Par. 9 Vervielfältigung der Dissertation
  • Par. 10 Doktordiplom
  • Par. 11 Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung
  • Par. 12 Abweichung von der Promotionsordnung
  • Par. 13 Promotionsgebühren
  • Par. 14 Entziehung des Doktorgrades
  • Par. 15 Ehrenpromotion
  • Par. 16 Erneuerung der Verleihung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

e) Mindestens einer der Berichter muß ein ordentlicher 
oder außerordentlicher Professor der Fakultät sein. Der 
planmäßige Fachvertreter muß Mitglied des Prüfungs- 
ausschusses sein. Hauptberichter und Mitberichter sol- 
len in der Regel nicht dem gleichen Lehrstuhl angehören. 
Läßt sich diese Regel nicht einhalten, so soll möglichst 
ein zweiter Mitberichter zugezogen werden. 
Par. 6 Beurteilung der Dissertation 
i. Berichter und Mitberichter reichen dem Dekan oder sei- 
nem Vertreter begründete Gutachten ein und beantra- 
gen, die Arbeit anzunehmen oder abzulehnen oder mit 
bestimmten Änderungen anzunehmen. Sie können auch 
vorschlagen, die Arbeit dem Bewerber zur Umarbeitung 
oder Erweiterung innerhalb einer bestimmten Frist 
(höchstens 1 Jahr) zurückzugeben. 
2. Der Dekan oder sein Stellvertreter leitet den Fakultäts- 
mitgliedern die Arbeit zusammen mit den Gutachten der 
Berichter zur Kenntnisnahme zu. Die Mitglieder der Fa- 
kultät erklären schriftlich, ob die Arbeit angenommen 
oder abgelehnt oder nur mit bestimmten Änderungen 
angenommen werden soll. Die Arbeit muß vor der münd- 
lichen Prüfung im endgültigen Wortlaut vorliegen, in 
dem die vorgebrachten Änderungswünsche berücksich- 
tigt sind. Auf Beschluß einer Fakultät kann das Umlauf- 
verfahren dadurch ersetzt werden, daß die Dissertation 
zusammen mit den Gutachten der Berichter im Dekanats- 
büro für 14 Tage zur Einsichtnahme ausgelegt wird. Der 
Dekan oder sein Stellvertreter teilt dies den Fakultäts- 
mitgliedern mit. Diese haben das Recht, innerhalb der 
Auslegefrist von 14 Tagen beim Dekan gegen die Disser- 
Q
	        

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