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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_1
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Par. 5 [7] Mündliche Prüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1 Allgemeines
  • Par. 2 Zulassung
  • Par. 3 Meldung
  • Par. 4 Die Dissertation
  • Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß
  • Part. 6 Beurteilung der Dissertation
  • Par. 5 [7] Mündliche Prüfung
  • Par. 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse
  • Par. 9 Vervielfältigung der Dissertation
  • Par. 10 Doktordiplom
  • Par. 11 Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung
  • Par. 12 Abweichung von der Promotionsordnung
  • Par. 13 Promotionsgebühren
  • Par. 14 Entziehung des Doktorgrades
  • Par. 15 Ehrenpromotion
  • Par. 16 Erneuerung der Verleihung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

tation Bedenken zu erheben und die Arbeit zur Begrün- 
dung eines etwaigen Einspruchs oder von Änderungs- 
wünschen anzufordern. Wird von diesem Recht kein 
Gebrauch gemacht, so kann die mündliche Prüfung statt- 
finden. 
3. Werden wesentliche Einwendungen gegen die Disser- 
tation von den Mitgliedern der Fakultät erhoben, so ent- 
scheidet die Fakultät nach Anhören der Berichter, ob 
und in welcher Form die Promotion weiter durchgeführt 
werden soll. Für eine etwaige zusätzliche Beurteilung 
der Abhandlung können weitere Gutachter innerhalb 
und außerhalb. der Fakultät sowie von anderen Hoch- 
schulen herangezogen werden... Nach Anhören’ der Be- 
richterstatter und nach Würdigung der Gutachten ent- 
scheidet die Fakultät dann endgültig über Annahme oder 
Ablehnung. 
Eine abgelehnte Dissertation verbleibt. mit allen Gut- 
achten bei den Akten der Fakultät. 
\, Wird die Dissertation von der Fakultät abgelehnt, so 
kann sich der Bewerber mit einer neuen Dissertation nur 
einmal, und zwar frühestens nach 1 Jahr, wieder melden. 
Dies gilt’auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an 
einer anderen Hochschule stattgefunden hat. 
Par. 5 Mündliche Prüfung 
1. Nach Annahme der Dissertation bestimmt der Dekan 
oder sein Vertreter die Zeit für die mündliche Doktor- 
prüfung. 
2. Zu dieser Prüfung sind der Rektor und sämtliche Profes- 
soren und Dozenten der, zuständigen Fakultät einzu- 
10
	        

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