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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_1
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Par. 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1 Allgemeines
  • Par. 2 Zulassung
  • Par. 3 Meldung
  • Par. 4 Die Dissertation
  • Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß
  • Part. 6 Beurteilung der Dissertation
  • Par. 5 [7] Mündliche Prüfung
  • Par. 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse
  • Par. 9 Vervielfältigung der Dissertation
  • Par. 10 Doktordiplom
  • Par. 11 Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung
  • Par. 12 Abweichung von der Promotionsordnung
  • Par. 13 Promotionsgebühren
  • Par. 14 Entziehung des Doktorgrades
  • Par. 15 Ehrenpromotion
  • Par. 16 Erneuerung der Verleihung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

laden. Außerdem hat jedes Mitglied des Lehrkörpers 
einer deutschen Hochschule Zutritt. 
3. Die Prüfung wird vom Dekan oder seinem Vertreter als 
Vorsitzendem des Prüfungsausschusses geleitet. Sie ist 
mit jedem Bewerber einzeln vorzunehmen und muß 
mindestens 1 Stunde dauern. 
Die Prüfung muß nachweisen, daß der Bewerber ver- 
tiefte Kenntnisse auf dem Fachgebiet besitzt, dem die 
Dissertation entnommen ist. 
4.. Ist ein Bewerber gemäß Par. 2, Abs. 5 b) und 6 zur Pro- 
motion.zugelassen worden, So.hat er mündliche Prüfun- 
gen. in.2 weiteren. Fächern abzulegen. Die Fakultät 
bestimmt, in welchen Fächern die Prüfungen abgelegt 
werden können. Die Fakultät bestellt für eine‘ je halb- 
stündige Prüfung‘ in den. vom Bewerber gewählten 
Fächern je einen-Fachvertreter. Ist eine Zusatzprüfung 
nach dem Urteil des prüfenden Fachvertreters nicht be- 
standen, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 
Par. 8 Beschluß über das Ergebnis 
der Prüfung und Zeugnisse 
1. Nach Beendigung der Prüfung entscheidet der Prüfungs- 
ausschuß, ob und mit welchem Erfolg die Gesamtprüfung 
bestanden wurde. Über diese Entscheidung wird ein Pro- 
tokoll aufgenommen, das von sämtlichen Mitgliedern 
des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. 
2. Kommt keine Einigung. über‘ die Beurteilung der Prü- 
fung unter den Mitgliedern: des Prüfungsausschusses 
zustande, so entscheidet die Fakultät endgültig. 
11
	        

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