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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_1
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Par. 10 Doktordiplom
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1 Allgemeines
  • Par. 2 Zulassung
  • Par. 3 Meldung
  • Par. 4 Die Dissertation
  • Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß
  • Part. 6 Beurteilung der Dissertation
  • Par. 5 [7] Mündliche Prüfung
  • Par. 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse
  • Par. 9 Vervielfältigung der Dissertation
  • Par. 10 Doktordiplom
  • Par. 11 Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung
  • Par. 12 Abweichung von der Promotionsordnung
  • Par. 13 Promotionsgebühren
  • Par. 14 Entziehung des Doktorgrades
  • Par. 15 Ehrenpromotion
  • Par. 16 Erneuerung der Verleihung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Am Schluß der Abhandlung ist der Lebenslauf des Verfas- 
sers in dem vom Dekan genehmigten Wortlaut anzufügen. 
Die Pflichtexemplare müssen innerhalb eines Jahres nach 
der mündlichen Prüfung bei der Hochschul-Bibliothek ein- 
gereicht sein. Versäumt der Bewerber durch sein Verschul- 
den diese Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erwor- 
benen Rechte unter Verfall der Gebühren. Die jeweilige 
Fakultät kann in besonderen Fällen die Frist auf Grund 
eines rechtzeitig eingereichten, begründeten Antrags des 
Bewerbers ausnahmsweise verlängern. 
Nach Eingang der Pflichtexemplare bei der Bibliothek über- 
sendet diese 4 Exemplare, mit dem Datum des Eingangs 
versehen, dem Hauptberichter. Dieser prüft die Richtigkeit 
des Druckexemplars anhand des bei ihm liegenden Manus- 
kripts und übersendet 1 Exemplar mit seiner Zustimmung 
dem Dekan. Dieser gibt durch Schreiben an die Bibliothek 
die gedruckte Dissertation frei und bestätigt dem Rektor- 
amt die form- und termingerechte Ablieferung der Pflicht- 
exemplare. Das Original nebst 3 Druckexemplaren behält 
der Hauptberichter, 1 Druckexemplar behält die Fakultät. 
Par. 10 Doktordiplom 
Das in deutscher Sprache abgefaßte Doktordiplom wird 
datiert mit dem Tag der mündlichen Prüfung, vom Rektor 
und Dekan eigenhändig unterzeichnet und mit dem Siegel 
der Hochschule versehen. Es wird dem Kandidaten ausge- 
händigt, sobald der Dekan dem Rektoramt die in Par. 9 er- 
Jäuterte Bestätigung geschickt hat. Eine Zweitschrift des 
Diploms wird 14 Tage am Schwarzen Brett ausgehängt und 
anschließend zu den Akten genommen. Die Verleihung des 
Doktorgrades wird der Ortspolizeibehörde, die für den 
Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist, durch das Rektor- 
13
	        

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