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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_1
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Par. 15 Ehrenpromotion
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1 Allgemeines
  • Par. 2 Zulassung
  • Par. 3 Meldung
  • Par. 4 Die Dissertation
  • Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß
  • Part. 6 Beurteilung der Dissertation
  • Par. 5 [7] Mündliche Prüfung
  • Par. 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse
  • Par. 9 Vervielfältigung der Dissertation
  • Par. 10 Doktordiplom
  • Par. 11 Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung
  • Par. 12 Abweichung von der Promotionsordnung
  • Par. 13 Promotionsgebühren
  • Par. 14 Entziehung des Doktorgrades
  • Par. 15 Ehrenpromotion
  • Par. 16 Erneuerung der Verleihung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Hälfte vor der mündlichen ‚Prüfung an. die Kasse der Tech- 
nischen Hochschule Stuttgart einzubezahlen. Bei einer Wie- 
derholung der mündlichen Prüfung ist der zweite Teilbe- 
trag der Gebühr nochmals zu entrichten. (Die Quittung. ist 
dem Prüfungsausschuß zum Beginn der mündlichen Prüfung 
vorzulegen.) 
Die zweite Hälfte der Promotionsgebühr kann in Aus- 
nahmefällen durch den Kleinen Senat auf Vorschlag der 
zuständigen Fakultät erlassen oder ermäßigt werden. Vor- 
aussetzung hierfür ist neben besonderer Befähigung zum 
wissenschaftlichen Arbeiten die Bedürftigkeit. 
Par. 14 Entziehung des Doktorgrades 
Der Doktorgrad kann nach Maßgabe des Gesetzes über die 
Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (R.G.BL. I 
S. 985) und seiner Durchführungsverordnungen entzogen 
werden: 
l. wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täu- 
schung erworben ist oder wenn wesentliche Vorausset- 
zungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben an- 
genommen sind, 
2. wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der 
Verleihung des Doktorgrades unwürdig war, 
3. wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten des 
Tragens des Doktorgrades unwürdig erweist. 
Par. 15 Ehrenpromotion 
Durch Beschluß des Großen Senats kann auf einstimmigen 
Antrag der zuständigen Fakultät die Würde eines Dr.-Ing. 
15
	        

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