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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_1
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Par. 1 Allgemeines
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1 Allgemeines
  • Par. 2 Zulassung
  • Par. 3 Meldung
  • Par. 4 Die Dissertation
  • Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß
  • Part. 6 Beurteilung der Dissertation
  • Par. 5 [7] Mündliche Prüfung
  • Par. 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse
  • Par. 9 Vervielfältigung der Dissertation
  • Par. 10 Doktordiplom
  • Par. 11 Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung
  • Par. 12 Abweichung von der Promotionsordnung
  • Par. 13 Promotionsgebühren
  • Par. 14 Entziehung des Doktorgrades
  • Par. 15 Ehrenpromotion
  • Par. 16 Erneuerung der Verleihung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Par. 1. Allgemeines 
Die Technische Hochschule Stuttgart verleiht auf Beschluß 
der Fakultäten für Bauwesen und Maschinenwesen den 
akademischen Grad ‚eines Doktors der Ingenieurwissen- 
schaften (Dr.-Ing.) und auf Beschluß der Fakultät für Natur- 
und Geisteswissenschaften den akademischen Grad eines 
Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines 
Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Doktorgrad wird 
auf Grund einer von dem Bewerber verfaßten wissenschaft- 
lichen Abhandlung (Dissertation) und ‚einer mündlichen 
Prüfung verliehen. 
Par.2. Zulassung 
Die Zulassung zur. Doktorprüfung setzt voraus: 
1. die deutsche Staatsangehörigkeit, bei Ausländern die 
Genehmigung der Zulassung durch den Rektor; 
2. das Reifezeugnis einer anerkannten deutschen. höheren 
Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes deutsches 
oder ausländisches Zeugnis; 
3. ein Studium oder eine Assistententätigkeit von minde- 
stens 2 Semestern an der Technischen Hochschule Stutt- 
gart. Begründete Ausnahmen kann die zuständige Fa- 
kultät zulassen. 
für den Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften 
den Nachweis, daß der Bewerber die Diplomprüfung 
einer technischen, chemischen, physikalischen, mathe- 
matischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an 
einer deutschen Technischen Hochschule oder Bergaka- 
demie bestanden hat. 
2
	        

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