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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_1
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Par. 3 Meldung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A5) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1 Allgemeines
  • Par. 2 Zulassung
  • Par. 3 Meldung
  • Par. 4 Die Dissertation
  • Par. 5 Geschäftsgang und Prüfungsausschuß
  • Part. 6 Beurteilung der Dissertation
  • Par. 5 [7] Mündliche Prüfung
  • Par. 8 Beschluß über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse
  • Par. 9 Vervielfältigung der Dissertation
  • Par. 10 Doktordiplom
  • Par. 11 Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung
  • Par. 12 Abweichung von der Promotionsordnung
  • Par. 13 Promotionsgebühren
  • Par. 14 Entziehung des Doktorgrades
  • Par. 15 Ehrenpromotion
  • Par. 16 Erneuerung der Verleihung
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

wirte, Betriebswirte oder Sozialwirte bestanden hat, und 
ferner, daß er neben dem Studium im Hauptfach Sozial- 
wissenschaften ein in der Regel 6semestriges Studium in 
2 Nebenfächern aus dem Gebiet der Geisteswissenschaf- 
ten oder in einem Fach aus dem Gebiet der Geisteswis- 
senschaften und in Volkswirtschaft abgelegt hat, davon 
mindestens 3 Semester an einer Universität oder, je nach 
Fach, an einer anderen Hochschule. 
c) den Nachweis des kleinen Latinums, der auch in einer 
Sonderprüfung erbracht werden kann, 
für einen Bewerber, der an ausländischen Hochschulen 
studiert hat, den Nachweis, daß er dort entsprechende 
Abschlußprüfungen bestanden hat; ferner eine schrift- 
liche Befürwortung des Gesuchs durch die zuständige 
Fakultät der Technischen Hochschule Stuttgart. In der 
Regel setzt diese Befürwortung voraus 
a) den Nachweis eines 2semestrigen Studiums gemäß 
Par. 2, Abs. 3; 
b) die Ablegung von mindestens 2 mündlichen Zusatz- 
prüfungen in Hauptfächern der zuständigen Abteilung; 
c) die Anfertigung einer größeren schriftlichen Arbeit, 
die etwa gleichwertig einer Diplomarbeit sein soll. Über 
Einzelheiten, über weitere zusätzliche Prüfungen sowie 
über Ausnahmen entscheidet die zuständige Fakultät. 
8. Sittliche Würdigkeit des Bewerbers. 
Par. 3 Meldung 
1. Das Gesuch um Zulassung zur Doktorprüfung ist schrift- 
lich an das Rektoramt zur Weitergabe an die zuständige 
Fakultät zu richten. Es muß enthalten: 
5
	        

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