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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_2
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Par. 10: Doktordiplom.
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1: Allgemeines
  • Par. 2: Zulassung
  • Par. 3: Meldung
  • Par. 4: Die Dissertation
  • Par. 5: Geschäftsgang und Prüfungsausschuss.
  • Part. 6: Beurteilung der Dissertation.
  • Par. 7: Mündliche Prüfung
  • Par. 8: Beschluss über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse.
  • Par. 9: Vervielfältigung der Dissertation.
  • Par. 10: Doktordiplom.
  • Par. 11: Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung.
  • Par. 12: Abweichung von der Promotionsordnung.
  • Par. 13: Promotionsgebühren.
  • Par. 14: Entziehen des Doktorgrades.
  • Par. 15: Ehrenpromotion.
  • Par. 16: Erneuerung der Verleihung.
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Die Pflächtexenplare müssen. innerhalb eines Jahres nach der 
mündlichen rFrrüfung bei der Hochschul-BiblLiothek eingereicht 
sein. Versiunt der Beuerber durch sein Verschulden diese 
Frist, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Nechte 
unter Verfall der Gebühren. Die jeweilige Fakultät kan in 
besonderen Fällen die Frist auf Grund eines ryechtzeitig ein- 
zereichten, begründeten Antrags des Beuerbers ausnahnsweise 
verlängern. 
Nach Bingang der Pflichterenplare bei der Bibliothek übersendet 
diese 4 Exenplare, nit den Datum des Eingangs versehen; dem: 
Hauptberichter. Dieser prüft die Richtigkeit des Druckexenplars 
anhand des bei ihn liegenden Manuskrivts und übersendet 1 Exen- 
plar lt seiner Zustimmung dem- Dekan. Yieser gibt durch Schrei- 
ben an die Bibliothek die gedruckte Dissertation frei und be-- 
stätigt dem kektorant die forzı- und termingerechte Ablieferung 
der Pflichtexenplare. Das Original nebst. Z Druckexemplaären mw. 
behält der Hauptberichter, L Druckexenplar behält die Fakultät. 
Par._10:_Doktordiplon. 
Das in deutscher Sprache abgefasste Doktordiplon wird datiert 
mit dem Tag der mündlichen Lrüfüng, von Rektor und Dekan eigefir 
händig unterzeichnet und mit den Siegel der Hochschule versehen. 
Es wird den Kandidaten ausgehändigt, sobald der Dekan den 
Rektorant die in Par. 9. erläuterte Bestätigung geschickt hat. 
Eine Zweitschrift des Diplons wird. 14 Tage am Schwarzen Brett 
ausgehängt und anschliessend Zu den Akten genommen. Die Ver- 
leihung des Doktorgrades wird der Ortspolizeibehörde, die für 
den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist, durch: das Rektoramnt 
angezeigt. Erst die Aushändigung des. Diploms berechtigt zur 
Führung des Doktorgraces, 
Ergibt sich vor der Aushändigung des Doktordiplons, dass sich 
der Bewerber bei seinen Promotionsleistungen einer Täuschung 
schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für 
Cie Zulassung zur Doktorprüfung irrigerweise’ als gegeben an- 
genommen worden sind,. so kann Cie zuständige Fakultät di® 
Promotionsleistung für ungültig erklären.
	        

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