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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_2
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Par. 14: Entziehen des Doktorgrades.
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1: Allgemeines
  • Par. 2: Zulassung
  • Par. 3: Meldung
  • Par. 4: Die Dissertation
  • Par. 5: Geschäftsgang und Prüfungsausschuss.
  • Part. 6: Beurteilung der Dissertation.
  • Par. 7: Mündliche Prüfung
  • Par. 8: Beschluss über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse.
  • Par. 9: Vervielfältigung der Dissertation.
  • Par. 10: Doktordiplom.
  • Par. 11: Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung.
  • Par. 12: Abweichung von der Promotionsordnung.
  • Par. 13: Promotionsgebühren.
  • Par. 14: Entziehen des Doktorgrades.
  • Par. 15: Ehrenpromotion.
  • Par. 16: Erneuerung der Verleihung.
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

„020 
Par. /1lı -Behachrichtigung bei_JZichtbestehen_der_ Prüfung: 
vyirda eine Dissertation abgelehnt oder hat ein Bewerber die 
Aünaliche Prüfung endgültig nicht bestanden, so werden sänt- 
liche Hochschulen in Bundesgebiet hierüber vertraulich in 
Kenntnis: gesetzt, 
Par. 12: Abweichungen yon der_Pronoiionsordnun6: 
In besonderen Ausnahnefällen kann! der Grosse Senat. auf ein- 
gtinnigen Antrag einer Pakultät “bweichungeh von der Promo- 
tionsoränung zulassen. Die Takultäten können Erläuterungen 
zur vorliegenden Promotions-Ordnung herausgeben. Diese be- 
dürfen der Zustimmung des Grossen Senats. 
Parı 13:__Pronotionsgebühren. 
Die Promotionsgebühr beträgt DM 200.-70 Die eine Halfte der 
Gebühr ist uit der Einreichung des Gesuches, die andere Hälfte 
vor der mündlichen Prüfung an_ die Kasse Ger Technischen Hoch- 
schule Stuttgart einzubezahlen. Bei einer Wiederholung, der 
mündlichen Prüfung ist_der zweite Teilbetrag der Gebühr noch- 
mals zu entrichten. ( Die Cuittung hierüber ist den PrüfungsS- 
ausschuss zum Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen.) 
Die zweite Halfte der Pronotionsgebühr kann in Ausnahnefällen 
Eurch den Kleinen Senat auf Vorschlüg der zuständigen Fakultät 
erlassen oder eruässigt verden. Voraussetzung hierfür ist 
Heben besonderer Befähigung Zw wissenschaftlichen Arbeiten 
die Bedürftigkeit. 
Bars 14: _Entzichen des DoktOorgräcsä. 
Der Doktorgrad kann nach Massgabe des Gesetzes über die 
Führung akademischer Grade von 7.6.1939 (RG BL. 16,985) 
und seinen Durehführungsveroränungen entzogen werden: 
1l) wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschum 
erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die’ 
Verleihung irrigerweise als gegeben angenomnuen Sind,
	        

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