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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_2
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Par. 15: Ehrenpromotion.
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1: Allgemeines
  • Par. 2: Zulassung
  • Par. 3: Meldung
  • Par. 4: Die Dissertation
  • Par. 5: Geschäftsgang und Prüfungsausschuss.
  • Part. 6: Beurteilung der Dissertation.
  • Par. 7: Mündliche Prüfung
  • Par. 8: Beschluss über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse.
  • Par. 9: Vervielfältigung der Dissertation.
  • Par. 10: Doktordiplom.
  • Par. 11: Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung.
  • Par. 12: Abweichung von der Promotionsordnung.
  • Par. 13: Promotionsgebühren.
  • Par. 14: Entziehen des Doktorgrades.
  • Par. 15: Ehrenpromotion.
  • Par. 16: Erneuerung der Verleihung.
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

I 
Z7) menn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber 
Ger Verleihung des Doktorsraädes unwürdig Mar, 
z\ venn sich der Inhaber durch seim späteres Verhalten des 
Trausens des Doktorgrades unwürdie erweist. 
Zar. 13: _Ehrenprozotlgr,. 
Burch Beschluss Ces Grossen Senats kann auf einstimuigen Antrag 
der zuständigen Fakultät Cie Würde eines Dr.-Irgie.h., eines. 
Dr.rer.nut,h.c. und eines Dr.,philh.c, verlichen werden. 
Die Verleihung setzt hervorragende technisch-visgenschaftliche, 
naturwissenschaftiiche oder geistesvissenschaftliche Leistungen 
VOTEUS.“ Sie wird durch Jberreichen eines hierfür besonders 
angefertigten Dirloas vollzogen, In den die wissenschaftlichen 
Verdienste des Promovierten gewürdigt verden,. 
Die übrigen deutschen Hochschulen und die Ortspolizeibehörde, 
die für den Vohnsitz des Ausgezeichneten zuständig ist, werden 
von kKektorunt von der Ehrenprohotion benachrichtigt. 
Par. 16: _Erneuerung der Vorleihung, 
Das Doktorciplon. kann bei gegebenen Anlaß, insbesondere im 
0. Jubiluuns jahr seiner Erlangung, Auf Vorschlag der zustän- 
Ciren Fakultät von Kektor und Senat in feierlicher Form er- 
neuert verdene« 
‚34
	        

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