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Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1569907460851
Titel:
Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1569907460851_1957_2
Titel:
Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4)
Jahrgang/Band:
1957
Erscheinungsjahr:
1957
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Titelseite

Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Prüfungs- und Studienordnungen der Polytechnischen Schule und der Technischen Hochschule Stuttgart
  • Promotionsordnung der Technischen Hochschule Stuttgart (A4) (1957)
  • Einband
  • Titelseite
  • Par. 1: Allgemeines
  • Par. 2: Zulassung
  • Par. 3: Meldung
  • Par. 4: Die Dissertation
  • Par. 5: Geschäftsgang und Prüfungsausschuss.
  • Part. 6: Beurteilung der Dissertation.
  • Par. 7: Mündliche Prüfung
  • Par. 8: Beschluss über das Ergebnis der Prüfung und Zeugnisse.
  • Par. 9: Vervielfältigung der Dissertation.
  • Par. 10: Doktordiplom.
  • Par. 11: Benachrichtigung bei Nichtbestehen der Prüfung.
  • Par. 12: Abweichung von der Promotionsordnung.
  • Par. 13: Promotionsgebühren.
  • Par. 14: Entziehen des Doktorgrades.
  • Par. 15: Ehrenpromotion.
  • Par. 16: Erneuerung der Verleihung.
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

PROMOTIONSORDNUNG 
der Technischen Hochschule Stuttgart 
Genehmigt durch Erlaß des Kultusministeriums 
Baden-Württemberg vom 27.5.1957. Q 34.1 - H 4460. 
Par. _1:__A_l_l_g_e_m_e_i_n_e_S_ 
Die Technische Hochschule Stuttgart verleiht auf Beschluss der 
Fakultäten für Bauwesen und Maschinenwesen don akademischen 
Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) und 
auf Beschluss der Fakultät für Natur- und Geisteswissenschafte 
den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften 
(Dr.rer.nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr.phil.). 
Der Doktorgrad wird auf Grund einer von dem Bewerber verfass: 
wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer münd- 
lichen Prüfung verliehen. 
Farı_2:__Z_u_l_a_s_s_u_N_£_ 
Die Zulassung zur Doktorprüfung setzt voraus: 
l) die deutsche Staatsangehörigkeit, bei Ausländern die 
Genehmigung der Zulassung durch den Rektor; 
cz’ das Reifezeugnis einer anerkannten deutschen höheren 
Schule oder ein als gleichwertig anerkanntes deutsches 
oder ausländisches Zeugnis; 
3) ein Studium oder eine Assistententätigkeit von mindestei5s 
2 Semestern an der Technischen Hochschule Stuttgart. Be- 
gründete Ausnahnen kann die zuständige Fakultät zulasscn 
für den Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften 
den Nachweis, dass der Bewerber die Diplonprüfung einer 
technischen, chemischen, physikalischen, mathematischen 
oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer 
deutschen Technischen Hochschule oder Bergakadenie 
bestanden hat. 
5a) für den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften den Nach» 
weis, dass der Bewerber die Diplomprüfung einer technisches: 
chemischen, physikalischen, mathematischen oder nNnaturwisse 
schaftlichen Fachrichtung an einer deutschen YMochschules vide:
	        

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